Rechtliche Herausforderungen der Corona-Krise für den Versicherungsvertrieb
- Vorwort
- Rückprovisionsrisiko
- Treuepflichten
- Corona und die Wohlverhaltens- und Beratungspflichten der Versicherungsvertreiber
- Durch Corona-Krise bedingte Beratungsinhalte
Vorwort
Die Corona-Pandemie stellt die Menschen vor erhebliche Herausforderungen. Dies gilt nicht nur für die darin liegende Beschränkung der Freiheitsrechte unter Einschluss der Freiheit der Berufsausübung. Auch der Versicherungsvertrieb ist von der Corona-Krise betroffen. Nach Umfragewerten ist das Neugeschäft um rund 40 % eingebrochen. Unter diesen Umständen bedeutet es eine besondere Herausforderung für Versicherungsvermittler, den Ausbau ihrer zumeist rudimentär bestehenden digitalen Infrastruktur durch gezielte Investitionen voranzutreiben, sei es um das Beratungsangebot durch online-Beratung zu ergänzen, sei es, um zu ermöglichen, dass Mitarbeiter ihre Leistungen aus dem Home-Office erbringen können. Es stellen sich aber weitergehende Herausforderungen. So wirkt sich die Pandemie auch auf das Bestandsgeschäft aus. Sie erfasst das Sachgeschäft ebenso wie die Personensparten. Dies betrifft im Besonderen Vermittler, die sich auf Branchen wie Tourismus, Hotel- und Gaststätten, Schaustellergewerbe und Veranstaltungsmanagement spezialisiert haben. Denn diesen Gewerbekunden fehlen die Umsätze, während ein Großteil der Kosten der Betriebe weiter läuft. Dazu gehören nicht nur die Versicherungen zur Absicherung der Risiken ihrer Betriebsstätten, sondern auch das Erfordernis der Selbständigen, Ihre Altersversorgungsverträge mit Beiträgen zu bedienen. In der Krankenversicherung können Kunden zum Wechsel in den Notlagentarif gezwungen sein. Auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind erhebliche Ausfallrisiken zu befürchten. So gilt es als sicher, dass den Pensionssicherungsverein angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Welle zu erwartender Insolvenzen treffen wird.[1] Für den Versicherungsvertrieb ergeben sich daraus eine Reihe von konkreten Herausforderungen. So fragt sich, wer das pandemiebedingt drohende Rückprovisionsrisiko trägt (dazu unter 1) und ob ggf. Treuepflichten bestehen, die die Folgen abmildern (dazu unter 2). Versicherungsvertraglich wirft die Corona-Krise die Frage auf, ob Vermittler zur Tätigkeit verpflichtet sind (dazu unter 3) und wie die Beratung inhaltlich auszugestalten ist (dazu unter 4).
1. Rückprovisionsrisiko
Ganz erheblich sind die Risiken für Vermittler dann, wenn sie im Personengeschäft gegen erstjährige Abschlussprovisionen tätig gewesen sind, weil Rückforderungen erheblichen Ausmaßes entstehen können. Dies gilt vor allem für bAV-Vermittler. Diese müssen fürchten, dass arbeitgeberfinanzierte Verträge infolge Insolvenz des Arbeitgebers storniert werden, entgeltumwandlungsfinanzierte Verträge wegen Kurzarbeit oder gar betriebsbedingter Kündigungen nicht mehr bedient werden können oder bAV-Verträge von Gesellschafter-Geschäftsführern Maßnahmen zur Sanierung des Betriebes zum Opfer fallen. Teilweise sind in einzelnen Vermittlerbetrieben schon ausgefeilte Notfallszenarien entwickelt worden.
1.1 Schutz gegen Nichtausführungsrisiken
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise fragen sich Vermittler, ob und inwieweit sie durch das Gesetz geschützt werden, was das drohende Rückprovisionsrisiko anbelangt. Für Vertreter gilt dabei im Ausgangspunkt der Grundsatz des Provisionserhalts. Nach § 87 Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Vertreter im Grundsatz auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsvertrag nicht oder jedenfalls nicht so ausgeführt wird, wie er abgeschlossen worden ist. Allerdings wird der Versicherer nach Satz 2 der Vorschrift von der Pflicht zur Zahlung der Provision frei, wenn und soweit die Nichtausführung der Versicherung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Aber was bedeutet dies in Ansehung einer Pandemie?
1.2 Höhere Gewalt als Geschäftsrisiko
Zwar haben Gerichte dann, wenn es um den Anspruch auf Rückprovision wegen notleidender Versicherungsverträge geht, alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Nichtausführung der Versicherungsverträge vom Versicherer zu vertreten ist.[2] Indessen liegt auf der Hand, dass auch der Unternehmer im Verhältnis zum Handelsvertreter Umstände höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Brände usw.), Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse nicht zu vertreten hat.[3] Für eine Zurechnung nach Verschuldensgesichtspunkten ist dies offenkundig, weil dem Versicherer weder der Vorwurf eines vorsätzlichen noch fahrlässigen Handelns gemacht werden kann, soweit es um die Corona-Pandemie und ihre Folgen geht. Zu dem gleichen Ergebnis führt aber auch die wertende Betrachtung, wenn man die Frage des Vertretenmüssens danach beantwortet, welcher Risikosphäre der Grund der Nichtausführung der Versicherungsverträge zuzuordnen ist. Denn anders als im Arbeitsrecht, das dem Arbeitgeber selbst den Arbeitsausfall infolge höherer Gewalt als Betriebsrisiko zuweist,[4] hat der Unternehmer gegenüber dem Vertreter weder für die Nichtaufführung von Geschäften durch Zufall,[5] noch infolge von Naturkatastrophen provisionsmäßig einzustehen.[6] Denn im Gegensatz zu etwaigen Leistungsstörungen auf der Seite des Deckungsschutz bereitstellenden Versicherers[7] liegt höhere Gewalt außerhalb dessen, worauf der Versicherer durch sein unternehmerisches Handeln Einfluss nimmt. Ebenso wenig wie der Unternehmer deshalb die verzögerte Ausführung eines Geschäfts infolge einer Grippeepidemie i.S. des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat,[8] hat er dem Vertreter daher im Grundsatz mit der Provision einzustehen, obwohl die weitere Ausführung eines geschlossenen Versicherungsgeschäfts unterbleibt, weil der Versicherungsnehmer infolge der Corona-Pandemie nicht in der Lage ist, den Vertrag mit den geschuldeten Prämien oder Beiträgen zu bedienen.
1.3 Verteilung von Geschäftsrisiken beim Vertretervertrag
Die Vorschriften des § 87 a HGB enthalten insoweit eine klare Abgrenzung der Geschäftsrisiken zwischen den Parteien eines Vertretervertrages.[9] Zwar obliegt dem Vertreter danach zunächst nur das Risiko, dass es ihm gelingt, Abschlüsse zu vermitteln. Denn der Vertreter wird dagegen geschützt, den Provisionsanspruch zu verlieren. Allerdings ist der Schutz des Vertreters dadurch begrenzt, dass der Unternehmer das Versicherungsgeschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausführt.[10] Das Risiko, Kunden zu werben, die nachher die gegenüber dem Versicherer eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen, muss daher grundsätzlich in erster Linie der Vertreter tragen.[11] Dabei wird allerdings nach der Art der Versicherung differenziert.
1.3.1 Lebensversicherungsgeschäft
Im Lebensversicherungsgeschäft soll die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages vom Versicherer im Allgemeinen schon dann nicht zu vertreten sein, wenn er sich selbst in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht oder er dem Vertreter Gelegenheit gegeben hat, den Vertrag zu retten.[12] Zwar soll die Nachbearbeitungsobliegenheit entfallen, wenn sich die Nachbearbeitung von vornherein als aussichtslos erweist.[13] Davon kann in der Allgemeinheit aber nicht ausgegangen werden, soweit nicht von vornherein undenkbar ist, dass die vielfältigen Bemühungsmöglichkeiten zur Rettung der Corona bedingt notleidenden Verträge[14] ausnahmslos zum Fehlschlag verurteilt sind. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Versicherers im Falle notleidender Lebensversicherungen aus §§ 87 a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.[15] In der Schadenversicherung gelten strengere Anforderungen,[16] nicht aber in der Krankenversicherung, [17] obwohl dem Versicherungsnehmer dort ebenfalls nicht das Recht eingeräumt ist, den Vertrag prämien- oder beitragsfrei zu stellen,[18] was letztlich die Reduzierung der Obliegenheit des Unternehmers auf die Nachbearbeitung in der Lebensversicherung begründet.[19]
1.3.2 Schadenversicherung
In der Schadenversicherung gilt, dass die Provision erst zurückzuzahlen ist, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Dadurch, dass die Norm des § 87 a Abs. 2, 2. HS HGB, das Feststehen der Nichtleistung des Dritten zur Voraussetzung des Rückprovisionsanspruchs macht,[20] weist sie dem Vertreter im Sachgeschäft das Risiko des Zahlungsausfalls des Versicherungsnehmers zu. Allerdings stellt die Rechtsprechung mit Recht erhebliche Anforderungen an das Feststehen der Nichtleistung des Dritten. Die bloße Tatsache der Nichtleistung des Dritten genügt daher nicht für die Annahme, es stehe fest i. S. des § 87 a Abs. 2 HGB, dass der Dritte nicht leistet. Erforderlich ist vielmehr, dass zusätzliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise eine feststehende dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Kunden.[21] Dabei obliegt es dem die Provision zurückverlangenden Versicherer nach allgemeinen Regeln,[22] darzulegen und zu beweisen, dass die Nichtleistung feststeht,[23] wenn er vom Vertreter auf der Grundlage der Vorschrift des § 87 a Abs. 2, 2. HS HGB[24] die Rückzahlung der unverdienten Provision verlangt.[25] Von einer feststehenden Nichtleistung des Kunden i.S. des § 87 a Abs. 2 HGB ist erst dann auszugehen, wenn eine Klage gegen ihn unzumutbar oder erfolglos geblieben ist oder eine Titulierung und/oder Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit des Kunden/Insolvenz auf absehbare Zeit aussichtslos ist.[26]
1.3.3 Fazit
Es entspricht daher der Risikoverteilung zwischen Vertreter und Versicherer bei Abschluss des Vertretervertrages, dass der Vertreter die als Folge der Corona-Pandemie eintretende Unfähigkeit des Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag mit Prämien zu bedienen, als typisches Risiko seiner Tätigkeit grundsätzlich hinzunehmen hat. In der Lebensversicherung reicht es dabei schon aus, dass der Versicherer dem Vertreter die Gelegenheit gegeben hat, den Versicherungsvertrag nachzubearbeiten. In der Schadenversicherung wird davon auszugehen sein, wenn dem Versicherer mangels Erfolgsaussicht die Prämienklage gegen den Versicherungsnehmer unzumutbar ist.
1.4 Verteilung der Geschäftsrisiken bei Courtagezusagen an Versicherungsmakler
Werden also Vertreter nicht vor der Rückforderung der Provision geschützt, wenn der Versicherungsnehmer infolge der Corona-Pandemie nicht mehr in der Lage ist, den Versicherungsvertrag mit Prämien zu bedienen, gilt dies im Ergebnis erst recht für den Versicherungsmakler, der gegen eine vom Versicherer gezahlte Courtage Versicherungen vermittelt. Denn der allgemeine, auch für den Versicherungsmakler geltende Grundsatz, nach der die Provision das Risiko der Prämie teilt,[27] greift auch dann, wenn Versicherungsverträge notleidend werden, weil die Kunden sie infolge der Corona-Pandemie nicht mehr mit den Prämien bedienen können, die zum Vollerwerb des Anspruchs auf Provision erforderlich sind. Die Frage, ob sich Makler auf den zum Schutz der Vertreter geltenden Grundsatz des Provisionserhalts berufen können,[28] weil sie schlechter gestellt werden als sie nach dem gesetzlichen Leitbild des § 652 BGB stünden,[29] stellt sich bei diesen Gegebenheiten in der Praxis zumeist nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Maklerpool zwischengeschaltet ist.[30] Versicherungsmakler, die gegen ein Honorar vermittelt haben, stehen insoweit zwar im Ausgangspunkt besser, weil sie den Honoraranspruch nach § 652 BGB im Falle der Nichtausführung nicht verlieren und dies auch in der Honorarvereinbarung mit dem Kunden bindend verabreden können.[31] Haben Sie mit dem Versicherungsnehmer jedoch ein in Raten zu zahlendes Honorar vereinbart, stehen sie vor dem gleichen Dilemma wie die Parteien eines Versicherungsagenturvertrages, denn wenn die Prämienklage aussichtslos ist, gilt entsprechendes auch für die Honorarklage.
2. Treuepflichten
Soweit Stornierungen von Verträgen unausweichlich sind, etwa weil der Versicherungsnehmer insolvent ist oder Arbeitnehmer zu 100% in Kurzarbeit sind, stellt sich die Frage, ob Versicherer verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, die Folgen der Rückprovisionen für die Vermittler abzufedern. Dabei ist zwischen Vertretern und Maklern zu differenzieren. Es ist allerdings von dem Grundsatz auszugehen, dass es in der Dispositionsfreiheit des Versicherers steht, wie er sein Vertriebssystem pflegt und gestaltet.[32]
2.1 Treuepflichten der Versicherer gegenüber Vertretern
Der Vertreter muss die in der Dispositionsfreiheit liegenden Entscheidungen des Versicherers grundsätzlich hinnehmen.[33] Nicht einmal aus Mängeln der Ausgestaltung vermittelter Versicherungsverträge (Tarife, Versicherungsbedingungen usw.) kann er Pflichtverletzungen herleiten, die Schadensersatzansprüche begründen könnten.[34] Es kommt hinzu, dass den Unternehmer im Recht der Handelsvertreter kein Gleichbehandlungsgrundsatz bindet.[35] Ebenso wenig wie der Versicherer rechtlich gehindert ist, voneinander abweichende Agenturverträge zu schließen, braucht er Vergünstigungen, die er einem Vertreter einräumt, nicht ohne weiteres in gleicher Weise einem anderen Vertreter zu gewähren.[36]
Auf der anderen Seite folgt aus den Regelungen des § 86 a Abs. 1, 2 HGB und der vertraglichen Treue- und Loyalitätspflicht, dass den Versicherer die Verpflichtung zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber seinem Vertreter trifft. [37] Deshalb ist der Versicherer verpflichtet, den Vertreter bei seiner Tätigkeit für ihn zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diese Tätigkeit und ihren Erfolg beeinträchtigen könnte.[38] Insbesondere darf der Unternehmer den schutzwürdigen Interessen des Vertreters weder willkürlich ohne vertretbaren Grund[39] noch gar in der Absicht zuwider handeln, den Vertreter zu schädigen,[40] indem er ihn gleichsam ausschaltet.[41] Dies gilt selbst solchen Vertretern gegenüber, die sich bereits auf dem Absprung befinden, auch diesen dürfen Maßnahmen nicht verwehrt werden, die der Beibehaltung der Verdienstmöglichkeiten des Vertreters bis zum Ende der Vertragslaufzeit dienen.[42] Überschreitet der Versicherer die so gesteckten Grenzen seiner Dispositionsfreiheit,[43] macht er sich gegenüber dem Vertreter schadensersatzpflichtig.[44] Insbesondere dann, wenn der Vertreter durch die Corona-Krise starke Einbußen im Neugeschäft hat und die Wahrnehmung der vertragsbegleitenden Beratungspflichten erhebliche Kapazitäten der Agentur bindet, dürfte es Versicherern schwer fallen, existentiell betroffenen Vertretern gegenüber willkürfrei zu begründen, dass eine sofortige Fälligstellung von Provisionsrückforderungen erforderlich ist.
Die Praxis zeigt, dass Versicherer bemüht sind, ihre Treuepflichten gegenüber den Vertretern wahrzunehmen. Sie bieten Ihren Vertretern an, Rückbelastungen im Falle der Stornierung von Lebensversicherungen um zwölf Monate zu verzögern.[45] Teilweise haben Versicherer gegenüber den Vertretervereinigungen erklärt, Rückforderung frühestens sechs Monate nach der Stornierung geltend zu machen. Da zweifelhaft sein kann, ob Erklärungen der Versicherer gegenüber der Vertretervereinigung für alle einzelnen Vertreter verbindliche Wirkung zukommt,[46] sollten Vertreter allerdings auf individuell verbindliche Zusagen bestehen, sofern die gegenüber der Vertretervereinigung abgegebenen Erklärungen nicht zweifelsfrei dahin auszulegen sind, dass sie jedem Vertreter gegenüber verbindlich sein sollen.
Zumeist sind Versicherer auch bereit, über die Stundung unausweichlicher Rückforderungen zu verhandeln. Deshalb ergibt es aus Sicht des Vermittlers Sinn, gegenüber dem Versicherer mit offenen Karten zu spielen und die Versicherer darüber ins Bild zu setzen, wenn Liquiditätsprobleme bestehen, die durch die Pandemie ausgelöst worden sind. So entspricht es durchaus der Handhabung mehrerer Versicherer, die Belastung der Vertriebspartner mit Rückforderungsbeträgen in tragbaren Grenzen zu halten, indem die Provisionsrückforderungen auf eine längere Zeitspanne verteilt werden und die Rückforderungsschuld über die Verrechnungen mit Bestands- und Abschlussprovisionen zurückgeführt wird.
Auch wenn Versicherer nach Lage der Dinge beabsichtigen, Forderungen auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse nicht sofort fällig zu stellen, besteht Handlungsbedarf auch aus Sicht der Versicherer, Höhe und Raten für die Rückzahlung eines auf dem Provisionskonto des Vertreters aufgelaufenen Debetsaldos im Einzelnen festzulegen. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass das vor-sich-her-Schieben eines Saldos später vom Vertreter zum Anlass genommen werden könnte, unter Berufung auf die Grundsätze der Kündigungserschwernis[47] den Standpunkt einzunehmen, mit dem Saldovortrag werde das unabdingbare Recht zur außerordentlichen Kündigung[48] oder die zwingende Kündigungsfristenparität des § 89 Abs. 2 Satz 1, 2. HS HGB unterlaufen.[49] Dies hätte zur Folge, dass einem vereinbarten Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 134, 139 BGB die Wirksamkeit zu versagen wäre,[50] weshalb der Betrag nicht zurückgefordert werden könnte.[51]
Deshalb sollte der Versicherer sorgsam Rückführungsvereinbarungen aufsetzen und diese möglichst den individuellen Verhältnissen anpassen. Nur so kann er vermeiden, dass diese Abreden, die er den Vertretern als Allgemeine Geschäftsbedingung stellt, bei dem im Rahmen der Inhaltskontrolle anzulegenden, von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen überindividuellen Prüfungsmaßstab[52] und der insoweit maßgeblichen kundenfeindlichsten Betrachtungsweise[53] zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Rückführungsvereinbarung nicht ausdrücklich den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch den Vertreter ausnimmt. Denn unter diesen Umständen würde sie die Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung erschweren mit der Folge, dass ihr die Wirksamkeit zu versagen wäre.[54] Dabei ist es unerheblich, ob der Vertreter im konkreten Fall überhaupt zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist,[55] weil die Klausel dem überindividuellen Prüfungsmaßstab der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen wird. In der Praxis hat sich insoweit bewährt, die Fälle der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich zu regeln und zusätzlich eine Rückführung in Raten vorzusehen, die der Vertreter im Zweifel bedienen kann.
2.2 Treuepflichten der Versicherer gegenüber Maklern
Für die Frage, ob der Versicherungsmakler von dem Versicherer verlangen kann, im Zuge der Corona-Pandemie wegen stornierter Kranken- oder Lebensversicherungen aufgelaufene Rückprovisionsforderungen zu stunden, können die zum Vertreter entwickelten Rechtsgrundsätze nicht ohne weiteres fruchtbar gemacht werden. Denn für die Annahme einer Treuepflicht, die das Agenturvertragsverhältnis kennzeichnet, ist bei der Kooperation auf der Grundlage einer Courtagezusage von vornherein kein Raum. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass die Treuepflicht des vertretenen Unternehmers der spiegelbildlichen Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters folgt.[56] Der Annahme allgemeiner Treuepflichten des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsmakler hat die Rechtsprechung daher lange Zeit ablehnend gegenübergestanden.
So kann ein Versicherungsmakler aus der bloßen Kooperation mit einem Versicherer keinen Anspruch auf Unterlassung der Direktwerbung gegen den Versicherer herleiten.[57] Ebenso haben die Gerichte eine Treuepflicht des Versicherers verneint, mit Kunden des Maklers in direkten Kontakt zu treten[58] oder auch nur den Makler darauf hinzuweisen, dass der vertretene Kunde erneut in direkte Verhandlungen über den Abschluss einer Versicherung getreten ist.[59] Auch soll der Versicherer nach der Rechtsprechung nicht gehindert sein, mit einem weiteren vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Makler zu verhandeln.[60] Dabei sind die Gerichte sogar so weit gegangen, eine Pflicht des Versicherers abzulehnen, einen zahlungsunfähigen Versicherungsnehmer im Courtageinteresse auf die Vorteile der Fortführung des Lebensversicherungsvertrages hinzuweisen.[61] In jüngerer Zeit hat die Rechtsprechung allerdings auch hervorgehoben, dass der Makler nicht schutzlos gestellt ist. So handele der Versicherer treuwidrig, wenn er die maklerbetreuten Kunden planmäßig anrufe, um mit ihnen neue Verträge abzuschließen und den Makler so um seine Provisionen für die Zukunft zu bringen.[62] Ebenso sei der Versicherer im Falle einer von ihm treuwidrig veranlassten Kündigung des Maklervertrages durch den Kunden nach der Vorschrift des § 162 BGB daran gehindert, sich auf den Wegfall des Courtageanspruchs zu berufen.[63]
Bei diesen Gegebenheiten ist zudem zu bedenken, dass der Versicherungsmakler durch die Anwendung des Schicksalsteilungsgrundsatzes schlechter gestellt wird, als er bei der Anwendung der Grundsätze des Maklerrechts stünde.[64] Auch wenn bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB auf den Versicherungsmaklervertrag entsprechend anzuwenden ist,[65] so zeigt sich doch, dass der BGH die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers erkannt hat. Dies soll zumindest dann gelten, wenn der Makler laufend Courtagevorschüsse erhalten hat, ihm Organisationszuschüsse zugewendet wurden, er in die Organisationsstruktur des Versicherers eingebunden war und regelmäßig Stornogefahrmitteilungen erhalten hat.[66] Es kommt hinzu, dass nicht zu verkennen ist, dass mit der Aufnahme der Zusammenarbeit zwischen Makler und Versicherer auf der Grundlage einer Courtagezusage ein gesetzliches (vertragsähnliches) Schuldverhältnis entsteht,[67] das seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Deshalb wird der Versicherer gegenüber dem Versicherungsmakler auch nicht nur die Nachbearbeitungsgrundsätze gegen sich gelten lassen müssen. Vielmehr ist er auch gehindert, im Falle des pandemiebedingten Auflaufens von Rückcourtageforderungen diese gegen einen Versicherungsmakler geltend zu machen, wenn dadurch die Existenz des Maklers gefährdet wird.
In diesem Zusammenhang fallen auch die Pflichten des Versicherers nach § 48 a VAG ins Gewicht. Denn die kurzfristige Geltendmachung von Rückcourtageforderungen in einem die Existenz des Maklers bedrohendem Umfang könnte den Makler veranlassen, seine Existenznot dadurch abzuwenden, dass er seine Vertriebstätigkeit nicht nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden ausrichtet, sondern danach, den fällig gestellten Debetsaldo schnellstmöglich durch eingereichtes Geschäft auszugleichen. Dies aber wäre mit der Pflicht des Versicherers unvereinbar, nach Maßgabe der Vorschrift des § 48 a Abs. 2 VAG für den Bereich des Absatzes von Versicherungsanlageprodukten auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Aber auch für das Krankenversicherungsgeschäft erlaubt die Pflichtenlage dem Versicherer nicht die rücksichtslose Verfolgung von Rückcourtageforderungen. Denn nach § 48 a Abs. 1 Satz 2 VAG darf der Versicherer weder durch die Vertriebsvergütung noch durch Verkaufsziele oder in anderer Weise Vorkehrungen treffen, durch die Anreize für Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten. Da die rücksichtslose Verfolgung von Rückcourtageforderungen die Gefahr begründet, dass Versicherungsmakler am Bedarf des Kunden vorbei produzieren, sind die Versicherer gehalten, diesen Effekt zu vermeiden.
Die Versicherer haben auch dies erkannt und Maklern signalisiert, dass sie angemessene Zahlungsziele für pandemiebedingte Debetsalden einräumen. Auch insoweit erscheint es sinnvoll, dass betroffene Makler in einen offenen Dialog mit den Versicherern eintreten, wie und auf welche Weise die durch die Pandemie ausgelösten Rückzahlungsverpflichtungen zurückgeführt werden können.
3. Corona und die Wohlverhaltens- und Beratungspflichten der Versicherungsvertreiber
Auch wenn nach Lage der Dinge rechtlich gegen die Provisionsrückbelastung nichts zu machen ist, sofern der Versicherungsnehmer infolge der Corona-Krise nicht in der Lage ist, den Versicherungsvertrag weiter mit Prämien zu bedienen, gilt es vorrangig aus gleich gerichtetem Interesse des Versicherers wie des Vermittlers, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer zu erhalten. Denn als Versicherungsvertreiber (Art. 17 Abs. 1 RiLi 2016/97/EU) sind Versicherer (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 VVG) ebenso wie Versicherungsvermittler (§ 59 Abs. 1 Satz 2 VVG) gehalten, bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. Aber was bedeutet dies im Einzelnen?
3.1 Corona-Krise als allgemeiner Beratungsanlass
Die Corona-Krise generiert einen offensichtlichen Liquiditätsbedarf für Geschäftsbereiche wie Hotel- und Gaststättenbetriebe, Caterer, Luftfahrt, Reise- und Veranstaltungsbranche, Schaustellergewerbe, Automotive, Textilbranche, Messebauer, Metall- und Elektroindustrie, Chemische Industrie, Maschinen- sowie Fahrzeugbau, Baugewerbe.[68] Dies wirft die Frage auf, ob Vermittler durch die Pandemie veranlasst sind, aktiv auf die Kunden zuzugehen. Da die Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers stehen, der den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer unterhält und Versicherungsmakler mit den Kunden durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden sind, ist die Pflichtenlage für Vertreter- und Makler gesondert zu untersuchen.
3.1.1 Versicherungsvertreter
Für Versicherungsvertreter begründet das laufende Versicherungsvertragsverhältnis keine eigenen Beratungspflichten gegenüber den Versicherungsnehmerndem Versicherungsnehmer, soweit es nicht um die Anbahnung eines neuen Versicherungsvertrages oder die Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages geht, die einem Abschluss gleichkommt,[69] etwa einen Tarifwechsel. Zur vertragsbegleitenden Beratung ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet. Als Erfüllungsgehilfe des Versicherers nehmen Vertreter allerdings die vertragsgleitende Beratungspflicht für den vertretenen Versicherer wahr. [70] Diese Pflicht ist den Vertretern als Teil der ihnen obliegenden Bestandsverantwortung agenturvertraglich übertragen.[71]
Allerdings begründet ein Liquiditätsbedarf des Versicherungsnehmers weder allgemein noch dann, wenn er durch eine Pandemie bedingt ist, eine Pflicht des Versicherers zur vertragsbegleitenden Beratung. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG keine allgemeine Beratungspflicht des Versicherers statuiert.[72] Vielmehr setzt die vertragsbegleitende Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG ebenso wie die vorvertraglichen Pflichten nach § 6 Abs. 1 VVG einen Beratungsanlass voraus.[73]
Von einem Versicherer kann erst dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis auf Seiten des Versicherungsnehmers hierfür offenbart,[74] das nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG 2008 – als Anlass – die Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst.[75] Dies beruht darauf, dass es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers ist, sich in eigener Verantwortung über seine Lage einen Überblick zu verschaffen und sich zu informieren.[76] Nach § 6 VVG gilt also der Grundsatz, dass sich der Versicherer nach Vertragsschluss nicht mehr darum kümmern muss, ob der vereinbarte Versicherungsschutz den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers weiter genügt.[77] Deshalb sind Versicherungsvertreter, denen die Erfüllung der Beratungspflicht des Versicherers von diesem übertragen wird,[78] in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung im Agenturvertrag auch nicht durch krisenbedingte Liquiditätsengpässe der Versicherungsnehmer infolge der Corona-Krise allgemein verpflichtet, diese zu beraten. Hinzu kommen muss vielmehr der Wunsch des Versicherungsnehmers nach einer Anpassung des Versicherungsvertrages.[79] Und dieser muss für den Versicherungsvermittler auch erkennbar sein.
3.1.1.1 Beratungsanlass bei Ansprache durch den Versicherungsnehmer
Erkundigt sich der Versicherungsnehmer mit Blick auf einen Liquiditätsengpass nach der Möglichkeit einer Beitragsfreistellung,[80] oder um die Möglichkeit der Herabsetzung des Versicherungsschutzes durch Tarifwechsel,[81] so hat der für den Versicherer handelnde Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer nach Maßgabe der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VVG zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Entsprechendes wird gelten, wenn der Versicherungsnehmer erwägt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Ebenso wird dies gelten, wenn der Versicherungsnehmer das Leistungsverweigerungsrecht nach Art. 240 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht[82] geltend macht. Danach können Verbraucher ebenso wie Kleinstunternehmen Prämienzahlungen aus vor dem 8. März geschlossenen Versicherungen, die Dauerschuldverhältnisse darstellen,[83] bis zum 30. Juni 2020 verweigern. Dies gilt bei Verbrauchern aber nur für solche Versicherungen, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Für Verbraucher besteht das Leistungsverweigerungsrecht, wenn diesen infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Für Kleinstunternehmer besteht das Leistungsverweigerungsrecht nur bezogen auf Versicherungen, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung ihres Erwerbsbetriebs erforderlich sind, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Als Kleinstunternehmen gelten nach der maßgeblichen Definition der Europäischen Kommission Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz von 2 Mio. EUR nicht überschreiten.[84]
3.1.1.2 Erkennbarkeit eines Beratungsanlasses ohne Ansprache
Allerdings muss der Versicherer auch ohne eine Initiative des Versicherungsnehmers erkennen, dass dieser sich über seinen Versicherungsschutz nicht im Klaren ist und sein Bedarf nicht mehr gedeckt ist, wenn Änderungen des Gesetzes, erhebliche Änderungen der Rechtsprechung oder technische Veränderungen eintreten, deren Auswirkung der Versicherungsnehmer – im Gegensatz zum Versicherer – nicht erkennt.[85] Auch wenn der Versicherer nach § 6 Abs. 4 VVG im Einzelfall gehalten sein kann, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen, ist er zu einer allgemeinen Rechtsberatung allerdings nicht verpflichtet.[86] Ebenso wenig schuldet er unabhängig von einer aktuellen Willenserklärung des Versicherungsnehmers[87] eine steuer- oder sozialabgabenrechtliche Beratung in Bezug auf eine demnächst fällig werdende Versicherungsleistung, selbst wenn der Versicherungsnehmer deren Folgen durch bestimmte Maßnahmen noch umgehen kann.[88] Denn bei einer Änderung des geltenden Rechts geht es nicht um ein Sonderwissen des Versicherers, das dem Versicherungsnehmer unzugänglich wäre.[89] Vielmehr kann dieser in der Tagespresse von Gesetzgebungsvorhaben erfahren und daraus die geeigneten Schlüsse für seinen Versicherungsvertrag in eigener Verantwortung ziehen.[90]
Bei der Corona-Pandemie und deren liquiditätsmäßigen Auswirkungen handelt es sich weder um eine Änderung des Gesetzes, noch eine solche seiner Auslegung durch die Rechtsprechung, die ohne weiteres einen konkreten Anpassungsbedarf generiert, die Versicherungsverträge des Kunden betreffend. Ebenso wenig handelt es sich um eine technische Änderung, die sich auf Bestand oder Umfang der Versicherungsverträge auswirkt. Deshalb ist ein Versicherer und damit ein Vertreter auch nicht allgemein gehalten, den Kunden zu beraten.
Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Versicherungsnehmer eine Betriebsschließungsversicherung bei dem Versicherer unterhält, erscheint zweifelhaft. Zwar kann sich auch nach Vertragsschluss für den Versicherungsnehmer Beratungsbedarf aus der Schwierigkeit ergeben, seinen Versicherungsvertrag zu beurteilen.[91] So können etwa einzelne Klauseln, die ggf. für den Entschluss zum Vertragsschluss noch keine Bedeutung hatten, während der Laufzeit oder auch bei Beendigung des Vertrags zu Problemen für den Versicherungsnehmer führen und so einen Beratungsbedarf auslösen.[92] Auch ist es für den Versicherer erkennbar, ob der Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht, nachdem Betriebe bedingt durch den Shutdown aufgrund von Allgemeinverfügungen schließen mussten. Der Versicherer kann aber nicht ohne weiteres erkennen, ob der Versicherungsnehmer fehlerhaft davon ausgeht, der Schaden sei nach dem Bedingungswerk nicht gedeckt. Fraglich ist daher, ob den Versicherer bereits vor der Schadenmeldung durch den Versicherungsnehmer eine Beratungspflicht treffen kann.
Zwar können Beratungspflichten auch bestehen, soweit es um die Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls geht, was insbesondere bei komplexen Verträgen oder Schadensfällen der Fall sein kann, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche nicht voll überblickt.[93] Dies setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer für den Versicherer erkennbaren Fehlvorstellungen unterliegt.[94] Ein Beratungsanlass besteht deshalb nur, wenn der Versicherungsnehmer die Rechtslage oder die Folgen seines Tuns aufgrund der Komplexität des Vertragsverhältnisses nicht zu beurteilen weiß. Ist die Situation hingegen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer gut zu überblicken, bedarf es für die Feststellung eines Beratungsanlasses weiterer Gesichtspunkte, etwa eines erkennbaren Irrtums des Versicherungsnehmers.[95]
Eine bloß unterbliebene Schadenmeldung muss indessen nicht die Folge einer Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers sein. Vielmehr kann dieser die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auch bewusst unterlassen haben, etwa weil er die Folgen der Pandemie durch eine Umstellung seines Geschäftsmodells ausgleicht oder weil er fürchtet, dass die Geltendmachung von Versicherungsleistungen sich negativ auswirken könnte, etwa auf den Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vertragsbegleitende Beratungspflicht ist nicht gleichzusetzen mit einer Pflicht zu einer vorsorgenden umfassenden Rechtsberatung.[96] Es kommt hinzu, dass die Beratungspflichten des Versicherers aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG auch durch dessen eigenes berechtigtes wirtschaftliches Interesse ebenso begrenzt sein können, wie durch Rücksicht auf die Versichertengemeinschaft.[97]
Daran hat sich auch durch die Wohlverhaltenspflicht des Versicherers nach § 1 a Abs. 1 VVG nichts geändert, nach der es dem Versicherer bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern obliegt, stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. Denn die Wohlverhaltenspflicht knüpft an die einzelnen Elemente der Vertriebstätigkeit an, also an die Beratung (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 VVG) und die Mitwirkung bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall (§ 1 a Abs. 1 Nr. 4 VVG), stellt aber nur qualitative Anforderungen[98] und erweitert damit nicht die generell Pflichten zur Bedarfsermittlung[99] und Beratung, deren Bestehen sich nach der Vorschrift des § 6 VVG richtet.[100] Dies gilt auch für die Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln. Denn die Norm setzt darauf auf, dass der Versicherer mit seinem Angebot ein Eigeninteresse gegenüber dem Versicherungsnehmer verfolgt.[101] Sie bedeutet daher nicht, dass der Versicherer verpflichtet wäre, seine eigenen unternehmerischen Interessen und die des Kollektivs zurückzustellen und er durch die Norm gleichsam zum Vormund oder Betreuer des Versicherungsnehmers würde.[102] Deshalb dürfte nicht davon auszugehen sein, dass der Versicherungsvertreter eines Versicherers, der das Risiko einer Betriebsschließung gedeckt hat, ohne weiteres verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer zu beraten, noch bevor dieser überhaupt den Schadenfall angezeigt hat.
3.1.2 Versicherungsmakler
Auch wenn der Gesetzgeber für den Versicherungsmakler keine ausdrückliche Regelung geschaffen hat, die eine Pflicht zur vertragsbegleitenden Beratung statuiert, liegt die Annahme nahe, dass ein Makler durch die Pandemie veranlasst ist, aktiv auf betroffene Kunden zuzugehen. Denn im Ausgangspunkt gilt, dass den Versicherungsmakler erheblich weiter gehende Pflichten treffen als den Versicherungsvertreter.[103] Denn Makler sind ihren Kunden gegenüber durch einen Versicherungsmaklervertrag verpflichtet. Der Inhalt des Maklervertrages ist in Ermangelung gesetzlicher Regelungen weitgehend richterrechtlich bestimmt worden.
Bei dem Maklervertrag handelt es sich um ein geschäftsbesorgungsvertragliches Dauerschuldverhältnis, durch das sich der Makler zur umfassenden Dauerbetreuung[104] aller Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers verpflichtet.[105] Der Versicherungsmakler ist auch nach dem Abschluss zu ständiger und unaufgeforderter Betreuung des Versicherungsvertrages verpflichtet.[106] Der Maklervertrag verpflichtet den Makler, bestehende Verträge auf erforderliche Anpassungen hin zu beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und ggf. auf Änderungen des Versicherungsschutzes zu drängen.[107]
Die Pflicht des Maklers zur dauerhaften Betreuung bedeutet allerdings nicht, dass der Makler die Versicherungssituation des Kunden unaufgefordert oder ohne konkreten Anlass in jeder Hinsicht umfassend beobachten und optimieren muss.[108] Aus der Pflicht, das Risiko zu beobachten, folgt noch nicht, unter welchen Umständen eine konkrete Pflicht zu ungefragter Überprüfung des Versicherungsinteresses des VN und des tatsächlichen Versicherungsschutzes ausgelöst wird.[109] Auch für den Maklervertrag muss daher ein Beratungsanlass gegeben sein, der die Pflicht auslöst, aktiv auf den Kunden zuzugehen. Dabei liegt auch für den Makler auf der Hand, dass die Pflicht, im Interesse des Kunden tätig zu werden, nicht nur einen Beratungsanlass erfordert, sondern dass dieser für den Makler auch erkennbar sein muss.[110] Allerdings besteht eine Wechselwirkung zwischen einerseits der Beobachtungspflicht des Maklers, den Versicherungsvertrag, das Marktgeschehen und Veränderungen der Risikolage betreffend, und der Erkennbarkeit des Beratungsanlasses andererseits. Denn dem Makler ist nicht jede Veränderung erkennbar und die Beobachtungspflicht würde überdehnt, wenn der Makler ständig und ungefragt beim Versicherungsnehmer nachfassen müsste, ob sich dessen Wünsche oder Bedürfnisse verändert haben. Die Frage der Erkennbarkeit muss daher danach beantwortet werden, was der Makler bei pflichtgemäßer Erfüllung des Maklervertrages als Beratungsanlass identifizieren kann. Erkennbar sind daneben auch die dem Makler zur Kenntnis gelangten Umstände, etwa eine Deckungslücke und eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers zur Erhaltung des Versicherungsschutzes.[111]
Wie im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer muss im Ausgangspunkt für die Erkennbarkeit nach Verantwortungsbereichen unterschieden werden. Da der Makler jedoch weitergehenden Pflichten unterliegt als ein Versicherer, sind die Verantwortungsbereiche des Maklers weiter als die des Versicherers. Veränderungen, die sich in der Sphäre des Versicherungsnehmers vollziehen wie Neuanschaffungen, Werterhöhungen oder veränderte Gefahrenpotentiale sind für den Makler nicht ohne weiteres erkennbar. Bezogen auf diese in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Umstände ist der Makler nicht unaufgefordert zur Tätigkeit verpflichtet, sondern nur auf Initiative des Kunden.[112] Dies gilt allerdings nicht, wenn der Makler mit dem Kunden verabredet hat, dass er die Risikolage des Kunden in einem verabredeten Betreuungsintervall überprüft. Soweit der Makler sich zur Prüfung verpflichtet hat, sind ihm Veränderungen auch erkennbar, die anlässlich der Prüfung festgestellt worden wären. Von Gesetzes wegen ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Makler verpflichtet wäre, Jahresgespräche zur Überprüfung der Risikolage zu führen.[113] Vielmehr ist der Kunde nach dem Gesetz für seine Sphäre verantwortlich.
Von sich aus tätig werden muss der Makler bei allen außerhalb der Sphäre des Kunden liegenden Veränderungen, [114] z.B. bei einer Änderung der Rechts- oder Geschäftslage in vergleichbaren Branchen.[115] Die Unterscheidung nach Verantwortungssphären bedeutet auch, dass eine Beratungspflicht des Maklers anzunehmen ist, wenn sich infolge Änderungen des Marktangebots Möglichkeiten ergeben, bisher nicht eingeschlossene oder nur unvollständig gedeckte Risiken des Kunden zu decken. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Versicherungsmaklervertrag auf diese Risiken erstreckt.[116]
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Pflicht des Maklers zur Tätigkeit nicht allgemein durch die Corona-Pandemie ausgelöst. Denn die Liquiditätssituation des Kunden und ein sich daraus ergebender Handlungsbedarf sind der Sphäre des Kunden zuzuordnen. Den Makler trifft nach dem regelmäßigen Inhalt des Maklervertrages auch keine Verpflichtung, die Liquiditätssituation des Kunden zu überwachen. Ein erkennbarer Beratungsanlass ist für den Makler allerdings dann gegeben, wenn der Kunde über eine Betriebsschließungsversicherung verfügt. In diesem Fall muss der Makler von sich aus aktiv werden.
4. Durch Corona-Krise bedingte Beratungsinhalte
Tatsächlich hat der Versicherungsvertrieb ausgelöste Beratungsanlässe wahrgenommen. Vermittler haben sich bereits im Vorfeld der Vertragsstörungen an die Gewerbekunden gewandt und diese über die Möglichkeiten aufgeklärt, den Versicherungsschutz zu retten, und zwar sowohl unter Berücksichtigung der bedingungsgemäß vorgegebenen Erhaltungslösungen wie etwa einer nach dem Bedingungswerk möglichen zinslosen Beitragsstundung als auch unter Einschluss der mit Versicherern verabredeten weitergehenden Möglichkeiten. Versicherer flankieren diese Maßnahmen und bieten den Vermittlern Unterstützung sowohl im Breitengeschäft[117] als auch in der bAV.[118]
Dabei kommen eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, die allgemein aus der Praxis der Nachbearbeitung notleidender Versicherungen bekannt sind. Eine Möglichkeit können „Beginnverlegungen“[119] sein. Dabei wird vereinbart, dass der Vertrag bis zur Dauer eines Jahres ruht, wenn für eine gewisse Zeit Beiträge geleistet worden sind und der Versicherungsnehmer vorübergehend in einen finanziellen Engpass geraten ist, der es ihm nicht gestattet, die Prämienzahlung und den Vertrag während dieser Zeit fortzusetzen. In diesem Fall besteht der Lebensversicherungsvertrag als solcher fort, erzeugt aber während der Zeit des Ruhens keine Leistungspflichten. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen nicht gänzlich unter, sie sind gleichsam eingefroren und können wiederaufleben. Wird der Vertrag dann wieder in Kraft gesetzt, geschieht das in Form einer Beginnverlegung, wobei Beiträge hierbei nicht nachzuentrichten sind. Da der Vertrag nach der Ruhenszeit nicht erneut geschlossen wird, sondern der ursprüngliche Vertrag wiederauflebt, hat dies für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass er seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut nachzukommen braucht.[120] Als weitere Möglichkeiten kommt die Gewährung eines Policendarlehens oder eine Stundung der Beiträge in Betracht. [121] Dort wo es möglich ist, wird u.U. auch zu erwägen sein, übergangsweise aus dem Deckungsstock Mittel für die laufenden Beitragszahlungen umzuleiten. Endlich wäre auch daran zu denken, dass der VN die aufzubringenden Beiträge über ein Darlehen finanziert. Die Versicherer haben es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern bieten den Kunden noch gesonderte Lösungen an.[122]
Da Versicherer und Versicherungsvermittler das Aufzeigen dieser Möglichkeiten bei bestehendem Beratungsanlass schulden, haben sie ihren Kunden im Zuge der Nachbearbeitung auch weitere kreative Sofortlösungen angeboten, wie beispielsweise „befristete Beitragsaussetzungen“ oder „Beitragsurlaub“, bei denen Prämien für einen bestimmten Zeitraum gestundet werden und ein individueller Plan ausgearbeitet wird, wie die aufgelaufene Beitragsschuld nachträglich wieder ausgeglichen werden kann, verbunden mit einer Anpassung der Leistung des Vertrages. Diese Maßnahmen zeigen eindrucksvoll, dass die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung sich eben nicht in der Herbeiführung des Vertragsabschlusses erschöpft, sondern als fortlaufender Prozess die laufende Bereitstellung des Versicherungsschutzes durch den Risikoträger flankiert.[123]
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Lier, Ruhe vor dem Sturm beim Pensionssicherungsverein, Versicherungsjournal v. 4. Mai 2020. ↑
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BAG 09.03.1983 – 4 AZR 301/80 – BeckRS 9998, 151175 = Juris Tz. 25. ↑
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OLG Hamburg, 25.11.1914 – Bf V 368/14 – EversOK LS 1 m.w.N. ↑
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OLG Düsseldorf, 23.05.2014 – I-16 U 133/13 – EversOK LS 11 – Signal Iduna 2 –. ↑
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BGH, 11.07.1960 – VII ZR 225/59 – EversOK LS 5 – Trambusse – zu § 87 a Abs 3 HGB 1953. ↑
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BGH, 27.01.1972 – VII ZR 300/69 – EversOK LS 26 m.w.N. – Aerosol –. ↑
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OLG Düsseldorf, 23.05.2014 – I-16 U 133/13 – EversOK LS 14, 16 – Signal Iduna 2 –. ↑
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OLG Köln, 13.06.2000 – 15 U 138/99 – EversOK– LS 15 m.w.N. – OVB 6 –. ↑
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Vgl. dazu unter 4. ↑
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BGH, 19.11.1982 – I ZR 125/80 – EversOK LS 10 m.w.N. – Deutscher Herold 1 –. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 18.12.1984 – 8 U 74/84 – EversOK LS 7 m.w.N. ↑
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LG Berlin, 21.12.2017 – 31 O 395/15 – EversOK LS 80 m.w.N. – DKV 2 –. ↑
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Evers, Anm. 80 zu LG Berlin, 21.12.2017 – 31 O 395/15 – EversOK – DKV 2 –. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 18.12.1984 – 8 U 74/84 – EversOK LS 5. ↑
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OLG Brandenburg, 09.07.2009 – 12 U 254/08 – EversOK LS 11. ↑
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OLG Düsseldorf, 08.11.2002 – 16 U 26/02 – EversOK LS 11, 12.02.1993 – 16 U 96/92 – EversOK LS 17 m.w.N. ↑
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OLG München, 19.11.1974 – 9 U 1643/74 – EversOK LS 1 m.w.N. ↑
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Vgl. dazu BGH, 01.12.2010 – VIII ZR 310/09 – EversOK LS 11. ↑
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Dazu Evers, Anm. 1.2 zu OLG Frankfurt/Main, 18.04.1997 – 24 U 115/95 – EversOK – Mannheimer –. ↑
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BGH, 12.12.2013 – III ZR 124/13 – EversOK LS 5 m.w.N. – Atlanticlux 43 –. ↑
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OLG Hamm, 07.12.2017 – I-18 U 14/17 – EversOK LS 2 – LVM 6 –. ↑
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OLG München, 31.10.1957 – 6 U 1358/57 – EversOK LS 1 m.w.N. ↑
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BGH, 23.07.1997 – VIII ZR 130/96 – EversOK LS 20 m.w.N. – Benetton –, st. Rspr. Zuletzt BGH, 26.09.2006 – VIII ZR 180/04 – EversOK LS 3 – Geflügelimpfstoffe –. ↑
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BGH, 13.07.1959 – II ZR 189/57 – EversOK LS 5; LG Düsseldorf, 17.01.2020 – 39 O 73/18 – EversOK LS 7 – Monutamonuta -. ↑
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OLG Düsseldorf, 14.09.2012 – I-16 U 77/11 – EversOK LS 38 m.w.N. – vodafone 1 –. ↑
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LG Hannover, 05.10.2001 – 13 S 718/01 – EversOK LS 2 – Gerling 2 –. ↑
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BGH, 12.12.1957 – II ZR 52/56 – EversOK LS 1; OLG Hamm, 23.04.1999 – 35 U 15/98 – EversOK LS 10. ↑
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Vgl. Lier, Versicherungsjournal v. 26.03.2020. ↑
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OLG Köln, 30.09.2005 – 19 U 67/05 – EversOK LS 14 m.w.N. – Axa 4 –; LG Frankfurt/Main, 05.02.2003 – 2/4 O 389/01 – EversOK LS 10 – Seefelder Maxime 1 –. ↑
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Evers, Anm. 6 m.w.N. zu KG, 26.06.1997 – 2 U 4731/96 – EversOK mit einem Überblick über die Fallgruppen. ↑
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Vgl. OLG Düsseldorf, 01.08.2013 – I-16 U 183/12 – EversOK LS 5, 7 m.w.N. – Eurenta 10 –; OLG Frankfurt/Main, 17.09.2008 – 23 U 137/07 – EversOK LS 15 – MLP 8 –; OLG München, 09.03.2017 – 23 U 2601/16 – EversOK– LS 3, 5 m.w.N. – SDK 2 –. ↑
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Vgl. OLG Oldenburg, 26.11.2013 – 13 U 30/13 – EversOK LS 7 m.w.N. – FVB 4 –. ↑
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OLG Oldenburg, 26.11.2013 – 13 U 30/13 – EversOK 11 – FVB 4 –; OLG Bamberg, 03.02.2016 – 3 U 109/15 – EversOK LS 8; OLG München, 09.03.2017 – 23 U 2601/16 – EversOK LS 11 – SDK 2 –; LG Freiburg, 15.02.2019 – 11 O 244/17 – EversOK LS 22 m.w.N. ↑
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Vgl. LG Karlsruhe, 02.07.1990 – O 137/89 KfH III – EversOK LS 20. ↑
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BGH, 04.11.1998 – VIII ZR 318/97 – EversOK LS 7; BGH, 09.05.1996 – VII ZR 259/94 – EversOK LS 4 m.w.N. – Flachdach –. ↑
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BGH, 21.03.2013 – VII ZR 224/12 – EversOK LS 19 – OVB 17 –; LG Göttingen, 01.09.1998 – 3 O 47/98 – EversOK LS 2 m.w.N. ↑
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LG Berlin, 09.05.2007 – 26 O 271/06 – EversOK LS 16 m.w.N. – FVD 1 –. ↑
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OLG Düsseldorf, 26.11.2004 – I-16 U 28/04 – EversOK LS 9 m.w.N. –- Mobilfunk –;-; Evers, Anm. 14.1 zu BGH, 25.05.1959 – II ZR 160/57 – EversOK. ↑
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OLG Koblenz, 21.10.2003 – 4 U 531/03 – EversOK LS 2, 14 ff. ↑
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LG Berlin, 03.01.2001 – 97 O 81/00 – EversOK LS 21 – Feuersozieatät 3 –. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 18.04.1997 – 24 U 115/95 – EversOK LS 16 – Mannheimer –. ↑
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LG Wiesbaden, 22.04.2004 – 13 O 87/03 – EversOK LS 6 – Sparkassenversicherung –. ↑
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Vgl. dazu bereits die Ausführungen unter 1.4. ↑
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Offen gelassen von BGH, 01.12.2010 – VIII ZR 310/09 – EversOK LS 8. ↑
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Hielscher, WiWo, 22.03.2020; Koerth, SPIEGEL, 12.03.2020; Hickmann, ZDF, 09.04.2020; statistika. ↑
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Vgl. OLG Hamm, 11.10.2016 – 20 U 65/16 – VertR-LS LS 1, 4. ↑
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OLG Köln, 26.07.2019 – I-20 U 185/18 – EversOK LS 20; OLG Saarbrücken, 19.09.2012 – 5 U 68/12-9 – VertR-LS LS 5. ↑
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Evers, Anm. 5.4 m.w.N. zu OLG München, 10.03.1993 – 7 U 5352/92 – EversOK. ↑
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Vgl. dazu LG Frankfurt/Main, 02.08.2018 – 2-23 S 12/15 – EversOK LS 16 m.w.N. ↑
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OLG Karlsruhe, 15.01.2013 – 12 U 121/12 – EversOK LS 3 m.w.N.. ↑
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OLG Saarbrücken, 19.10.2011 – 5 U 71/11-14 – EversOK LS 12. ↑
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Vgl. OLG Hamm, 11.10.2016 – 20 U 65/16 – VertR-LS LS 9; OLG Hamm, 12.08.2015 – I-20 U 149/15 – EversOK LS 8. ↑
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OLG Saarbrücken, 06.04.2011 – 5 U 428/10-68, 5 U 428/10 – EversOK LS 13; OLG Hamm, 11.10.2016 – 20 U 65/16 – VertR-LS LS 10. ↑
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Vgl. OLG Frankfurt/Main, 22.03.2018 – 12 U 5/16 – EversOK LS 15. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 22.03.2018 – 12 U 5/16 – EversOK LS 17; LG Landshut, 09.08.2013 – 72 O 3570/12 – EversOK; Juris Tz. 41. ↑
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Vgl. aber OLG Hamm, 08.05.2017 – I-6 U 62/16 – EversOK LS 4. ↑
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BGBl. 20, 569, 572. ↑
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Evers, Anm. 32.2 m.w.N. zu OLG Saarbrücken, 09.07.1997 – 1 U 355/96-61 – EversOK. ↑
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Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission v. 6. Mai 2003, Abl. EU L 124/36, 39 ↑
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OLG Saarbrücken, 06.04.2011 – 5 U 428/10-68, 5 U 428/10 – EversOK LS 15. ↑
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OLG Saarbrücken, 06.04.2011 – 5 U 428/10-68, 5 U 428/10 – EversOK LS 8 m.w.N. ↑
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Rüffer|Halbach|Schimikowski/Brömmelmeyer, VVG, 4.A., § 1a Rz. 7. ↑
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Wendt, VersR 19, 257, 262. ↑
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Reiff, VersR 18, 193, 200. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK LS 6. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK LS 7. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK LS 9. ↑
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OLG Hamburg, 27.09.2018 – 1 U 2/18 – EversOK LS 2. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK LS 10. ↑
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Vgl. OLG Frankfurt/Main, 05.07.2006 – 7 U 68/05 – EversOK LS 13. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 05.07.2006 – 7 U 68/05 – EversOK LS 13. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK LS 11 m.w.N.. ↑
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OLG Hamburg, 27.09.2018 – 1 U 2/18 – EversOK LS 3; OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK LS 22; Evers/Friele, Maklerkompass 2014, S. 138. ↑
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OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK LS 11. ↑
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Evers, Anm. 11.1 zu OLG Frankfurt/Main, 08.06.2016 – 4 U 223/15 – EversOK. ↑
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Vgl. z.B. https://makler.continentale.de/corona-krise-lv-zahlungsschwierigkeiten ↑
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Vgl. z.B. https://vertrieb.nuernberger.de/medien/dateien/medien_leben/bav-webinare/2020-04-02_zahlungsschwierigkeiten-ein-leitfaden-fuer-die-bav_handout.pdf ↑
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Vgl. Evers, VW 16/2012, S. 1216. ↑
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Vgl. dazu OLG Köln, 16.05.1991 – 5 U 123/90 – BeckRS 14, 16731 Tz. 63. ↑
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OLG Köln, 16.05.1991 – 5 U 123/90 – BeckRS 14, 16731 Tz. 64. ↑
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Vgl. dazu Lier, Hilfen für Corona-Geschädigte: Ruheversicherung und Stundung, Versicherungsjournal v. 26.03.2020; sowie o.Verf, Corona-Krise: Weitere Versicherer starten Maßnahmen, AssCompact v. 30.03.2020. ↑
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Brachmann, ZfV 01, 335, 337; Evers, Praxishinweis zu FG Münster, 17.10.2017 – 15 K 3268/14 U – EversOK – EversOK –Hansekuranz Kontor –, ders., Anm. 22.4 zu OLG Hamm, 29.01.2003 – 35 U 18/02 – EversOK – Westfälische Provinzial 3 –. ↑