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Der EversOK
EversOK fasst die vertriebsrechtliche Entscheidungspraxis für den deutschsprachigen Raum aus über 9.500 Entscheidungen zu einem in dieser Form einzigartigen Werk zusammen.
Das Werk ist von vornherein als digitales Erstzugriffsmedium entwickelt worden. Die Entscheidungen werden nicht nur mit den amtlichen Leitsätzen wiedergegeben. Vielmehr wird der gesamte Inhalt der Entscheidung, soweit ihm Aussagekraft über den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hinaus zukommt, durch redaktionelle Leitsätze dokumentiert. Ergänzt werden die Leitsätze einerseits durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise, andererseits durch Kommentierungen. So gibt das Werk einen schnellstmöglichen Überblick über Rechtsfragen zum Vertriebsrecht und versetzt den Anwender in die Lage, eine fundierte Lösung zu finden und ggf. einen qualifizierten Rechtsrat zu erteilen.
Vorteile auf einen Blick:
- Über 9.500 vertriebsrechtliche Entscheidungen
- Weit über 1.300 Entscheidungen sind anderweitig nicht veröffentlicht
- Darstellung aller Regelungsgehalte in redaktionellen Leitsätzen
- Kommentierung von Leitsätzen
- Verlinkung der Leitsätze verschiedener Entscheidungen
- Verlinkung zu Volltexten, Quellen und weiterführender Literatur
- Rechtsprechungsübersichten
- Praxishinweise
Die weiterführenden Hinweise auf Parallelfundstellen, Volltexte der Entscheidungen, Kommentare oder Zeitschriftenartikel werden verlinkt, sofern Fundstellen online verfügbar sind. Besonderes Augenmerk legt EversOK auf die Abbildung von Fundstellen, die kostenfrei zugänglich sind. So kann der Anwender per Mausklick in online verfügbare Volltexte, Kommentierungen, Monographien, Entscheidungsbesprechungen oder Aufsätze wechseln. Das Werk verschafft dem Anwender daher den Zugang zu weiterführenden Fundstellen und spart ihm wertvolle Zeit für die Suche in allgemein ausgerichteten Datenbanken oder verschiedenen Kommentaren. Kein anderes online-Medium verschafft einen so umfassenden Überblick über alle verfügbaren Fundstellen zu einer Entscheidung. So wird der Suchaufwand in allgemein ausgerichteten Rechtsdatenbanken auf ein Minimum reduziert.
Die zu den Entscheidungen angelegten Dokumente sind jeweils so aufgebaut, dass sie den Anwender nach den entsprechenden bibliografischen Angaben zum Spruchkörper und zur Entscheidung über Parallelfundstellen informiert, die die Entscheidungen wiedergeben. So kann der Anwender eine Entscheidung auch dann finden, wenn ihm lediglich die Fundstelle bekannt ist, also etwa „RVR 73, 54“, ohne dass er über nähere Informationen zu Spruchkörper, Aktenzeichen oder Entscheidungsdatum verfügt.
Viele der Entscheidungen sind mit dem Namen einer der Streitparteien benannt. Man mag über die Namensgebung denken wie man will (vgl. einerseits Hirte, NJW 88, 1698 und andererseits Pfeiffer, NJW 94, 2996), im Vertriebsrecht ist es sinnvoll, Entscheidungen nach dem Namen einer Prozesspartei oder deren Marke zu bezeichnen. Wie soll der Anwender sonst nachvollziehen, dass der Spruchkörper einer Marke einen höheren Billigkeitsabschlag unter dem Gesichtspunkt der Sogwirkung beimisst als einer anderen. Zudem hat der Anwender die Möglichkeit, Entscheidungen gezielt zu recherchieren, die bestimmte Unternehmen oder Marken betreffen, sei es „Allianz“, „Aon“, „Autodesk“, Aral“, „Barbour“, „Campari“, „check24“, „Commerzbank“, „Dumrath & Fassnacht“, „DVAG“, „Eismann“, „Fußball-Toto“, „Gardeur“, „Hamburg-Mannheimer“, „Ibero Tours“, „Jet“, „Kamps“, „LBS“ , „McDonald’s“, „Nemetschek“, „Opel“, „P&R“, „Quelle“, „R+V“, „Stadtsparkasse München“, „Tchibo“, „vodafone“, „Vorwerk“, „Westfälische Provinzial“, „Yves Rocher“ oder „Zeus“. Dort wo Namen der Parteien nicht mitgeteilt oder bekannt waren, werden die Entscheidungen nach dem jeweiligen Vertriebsbereich benannt, etwa „Armaturen“, Brillengestelle“, „Computer für den Bürobedarf“; “Damenoberbekleidung und Accessoires“, „Dicht- und Dämmstoffe“; „Düngemittel“, „EDV-Ersatzteile“, „Einbauküchen“; „Feinkost“, „Fenster“, „Futterkalk“, „Gabelstabler“, „Genussmittel“, „Gruppen-Sterbegeldversicherung”, „Heizung, Lüftung, Klima“, „Industriefußböden“, „Internetvermarktung“, „italienische, österreichische und spanische Weine“, Kreditvermittlung“, „Lacke, Farben, Bautenschutzartikel“, „Modeartikel“, „Nettopolice“, „Objektgeschäft“, „Personalverkauf“, „Regalpflege“, „Waschdüsen“ oder „Zeitschriftenabonnementverträge“. Auch dies ergibt Sinn, weil der Anwender darüber eine Orientierung z.B. dazu erhält, was Gegenstand der Vertriebstätigkeit bildet.
Kern der Darstellung bilden redaktionelle Leitsätze. Die Praxis des BGH, den Entscheidungen rechtssatzmäßig formulierte Leitsätze voranzustellen, ist in der Literatur als gefährlich gerügt worden (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6.A., S. 139). Derartige Leitsätze seien nichts anderes als Destillata aus Entscheidungsbegründungen, die ihrerseits einzelfallbezogen und in hohem Maße auslegungsbedürftig seien. Die rechtssatzförmige Formulierung erwecke den Eindruck, als komme ihnen, losgelöst vom entschiedenen Sachverhalt, der Charakter einer gleichförmig anwendbaren, bereits feststehenden Regel zu. Dabei habe der Richter in erster Linie den zu entscheidenden Fall im Auge, weshalb er noch weit weniger dazu in der Lage sei, alle künftigen Anwendungsmöglichkeiten des Leitsatzes zu übersehen als der Gesetzgeber (Larenz, ebenda). Diese Kritik wird dem Umstand nicht gerecht, dass ein Spruchkörper, der einen Leitsatz entwickelt, grundsätzlich eine umfassende Betrachtung vornimmt. Denn mit dem Leitsatz verarbeitet er die sich ihm im Entscheidungsfall mit dem Sachverhalt eröffnende Problemstellung, indem er sie selbständig und distanziert betrachtet, um daraus einen Rechtssatz zu destillieren (vgl. Rehbinder, Einführung in die Rechtswissenschaft, 7.A., S. 217), der über den entschiedenen Fall hinausreicht (Reimer Juristische Methodenlehre 2016 Rz. 460; Beaucamp/Beaucamp, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 4.A. Rz. 434). Dieser Rechtssatz kann sich durch ständige Spruchpraxis zu Richterrecht verdichten (Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 10.A., § 6 Rz. 238) und damit zum Vorläufer einer Norm werden (vgl. Rehbinder, Einführung in die Rechtswissenschaft, 7.A., S. 217). Dem steht auch nicht entgegen, dass ein amtlicher Leitsatz als zentraler Rechtsgedanke (Reimer Juristische Methodenlehre 2016 Rz. 460) oder zentrale Aussage des Spruchkörpers in dem Streitfall angesehen wird (Wank, Juristische Methodenlehre 2020, § 6 Rz. 20). Denn es bleibt dabei, dass die öffentlichkeitswirksame Voranstellung als amtlicher Leitsatz den Rechtsanwendern eine Hilfestellung für die Rechtsanwendung bietet. Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, dass Leitsätze als Topoi zu verstehen sind, deren Eignung zur Rechtsgewinnung Mängeln unterliegt (so zutreffend Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2.A., S. 147).
Gerade das Vertriebsrecht ist durch richterliche Rechtssätze geprägt, und zwar ganz gleich, ob sie in Gestalt eines amtlichen oder redaktionellen Leitsatzes des Spruchkörpers hervorgehoben oder als Rechtsgrundsätze fortlaufend angewendet werden. Diese Rechtssätze werden in laufender Spruchpraxis der Gerichte entwickelt und fortgeschrieben. Sie haben inzwischen einen solchen Umfang eingenommen, dass sie zunehmend schwerer zu überschauen sind. Zudem verliert ihre Fortschreibung bisweilen die dogmatische Verankerung im Gesetz. Prominente Beispiele hierfür stellen die aus der Norm des § 87 a Abs. 3 HGB entwickelten Nachbearbeitungsgrundsätze oder die aus den Vorschriften der §§ 89 Abs. 2 Satz 1, 2. HS, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB abgeleiteten Grundsätze einer Kündigungserschwernis dar. Richterliche Rechtssätze stellen Rechtsanwender nicht selten vor schwierige Fragen. Deshalb sieht es EversOK als eine besondere Aufgabe an, die Entwicklung der Rechtsprechung nah an der Entscheidungspraxis durch Kommentierung der einzelnen Leitsätze kritisch zu begleiten und dabei auch defizitäre dogmatische Absicherungen zu thematisieren.
EversOK ist an den Belangen der Praxis ausgerichtet. Deshalb geben Leitsätze wertvolle Hinweise für die Kautelarpraxis, indem sie den Wortlaut von Klauseln wiedergeben, die in den Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit zwingenden Rechtsvorschriften geprüft worden sind. Den Belangen der forensischen Praxis trägt EversOK insbesondere dadurch Rechnung, dass auch die jeweiligen Prozessanträge in den entschiedenen Verfahren im Wortlaut dargestellt werden, wie beispielsweise Anträge auf Erteilung eines Buchauszugs oder Unterlassungsanträge.
Besonderen Wert legt EversOK auf die Dokumentation instanzgerichtlicher und vielfach anderweitig nicht veröffentlichter Entscheidungen. Gerade im Vertriebsrecht ist es so, dass viele Entscheidungen über die erste oder die Berufungsinstanz nicht hinausgehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die instanzgerichtlichen Entscheidungen durchweg von geringerer Qualität sind. Vielfach enthalten sie Lösungsansätze, die für die Fallbearbeitung von Wert sein können. EversOK gibt dem Anwender auch einen Überblick über die Spruchpraxis bestimmter Gerichtsbezirke. Diesen Vorteil wissen besonders Praktiker zu schätzen.
Die Entwicklung von EversOK schaut inzwischen auf mehr als 20 Jahre zurück. Wie so häufig, ist die Entstehung einem Zufall zu verdanken. Als der Herausgeber in die Kanzlei Küstner, von Manteuffel in Göttingen eingetreten ist, musste er feststellen, dass die handschriftlichen Karteikarten, die Wolfram Küstner für die Bearbeitung des Handbuchs zum gesamten Außendienstrecht angelegt hatte, kaum leserlich waren. Deshalb suchte er nach einer Datenbanklösung, mit der die Karteikarten aufgenommen und gepflegt werden können. Die Wahl fiel auf die seinerzeit noch MS-DOS basierte textorientierte Datenbank von North American Software, die unter der Bezeichnung AskSam bekannt geworden ist.
Bei der Erfassung und Bearbeitung der Karteikarten orientierte sich der Herausgeber zunächst an dem Vorbild der zuvor von ihm im Rewi Institut für rechtswissenschaftliche & betriebswirtschaftliche Information mit bearbeiteten „Leitsatzkartei“. Dabei handelte es sich um eine modifizierte Fassung der bekannten NJW-Leitsatzkartei. Das Werk sollte ebenso wie diese den Zugang zu Rechtsprechung und Literatur ermöglichen, allerdings in digitaler Form. Deshalb hat der Herausgeber das ihm seinerzeit von Reinhold Trinkner vom Verlag Recht & Wirtschaft unterbreitete Angebot abgelehnt, die Leitsatzsammlung in Karteikartenform zu veröffentlichen.
Im Zuge der fortschreitenden Entwicklung der kanzleiintern verwendeten digitalen Leitsatzkartei stellte sich heraus, dass amtliche Leitsätze einerseits kaum geeignet waren, den diversifizierten Regelungsgehalt der gerichtlichen Entscheidung auch nur annähernd abzubilden. Darüber hinaus erweiterte sich die Verwendung der Datenbank zu einer Unterstützung nicht nur für die Bearbeitung von Publikationen und die Erstellung rechtswissenschaftlicher Gutachten, sondern auch für die weitere anwaltliche Praxis, und zwar sowohl in forensischen Mandaten als auch auf dem Gebiet der anwaltlichen Beratung. Mit der vollständigen Auswertung der Entscheidungen einher gingen immer umfassendere Rechtssprechungs- und Literaturverweise. Es folgte die Anlage von Hauptfundstellen, die einen Überblick über den Meinungsstand geben.
Zur Vereinfachung der Handhabung wurden die Fundstellen innerhalb des Werkes miteinander verlinkt. Im Zuge der weiteren Entwicklung sind aus bloßen weiterführenden Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen umfassende Kommentierungen geworden, die die Regelungsgehalte der Leitsätze kritisch reflektieren.
EversOK legt höchsten Wert auf die Authentizität der redaktionellen Leitsätze. Soweit die Entscheidung nicht aus dem Gesamtzusammenhang erkennen lässt, dass dem Leitsatz ein bestimmter Sinn beigemessen werden kann, sind auch mehrdeutige Leitsätze entstanden. Um den Anwender in die Lage zu versetzen, online zu überprüfen, ob die Leitsätze den Regelungsgehalt der Entscheidung erfassen, sind in die Leitsätze in eckigen Klammern die jeweiligen Textziffern der Entscheidung eingearbeitet worden. Dabei wird stets auf Textziffern von Juris verwiesen, sofern die Entscheidung im Volltext über Juris verfügbar ist. Ersatzweise wird auf andere Datenbanken wie z.B. Beck-online oder Wolters Kluwer verwiesen.
So bietet EversOK dem Anwender ein Erstzugriffsmedium, das ihn in die Lage versetzt, möglichst ohne Medienbruch vertriebsrechtliche Fragestellungen abschließend zu lösen. Darüber hinaus bildet EversOK für das Vertriebsrecht die Basisdatenbank, die es dem Anwender ermöglicht, priorisiert den vertriebsrechtlichen Entscheidungsfundus auszuwerten. Erst wenn sich dieser zur Lösung der Problemstellung als unergiebig erweist, muss der Anwender vergleichbar aufwändigere und zeitraubende Recherchen betreiben, indem er auf allgemeine Datenbanken ausweicht.
Heute arbeiten auch die erfahrenen angestellten Berufsträger der Kanzlei Evers, Frau Britta Oberst sowie die Herren Sascha Alexander Stallbaum und Dr. Friedemann Utz an der Verleitsatzung von Entscheidungen. Der oder die Verfasser der Leitsätze sind jeweils den redaktionellen Leitsätzen vorangestellt.
Mit KI zur Entscheidungsfindung!
Der zukunftsträchtige Weg des EversOK
Bereits im Jahre 1991 hat Jürgen Evers damit begonnen, einen digitalen Rechtsprechungs-Kommentar aufzulegen, der Berufskollegen und ihn selbst in der täglichen anwaltlichen Praxis begleitet und unterstützt hat, der aber auch erfolgreich bei den Gerichten eingesetzt worden ist und der seit vielen Jahren fester Bestandteil des Verlagsprogramms des VVW-Verlages ist. Der ursprünglich noch unter MS-DOS begründete Kommentar war erst als Diskettenversion erhältlich, es folgte eine CD-ROM und schließlich eine Webanwendung. Das verdeutlicht, auf welchen Zeitraum wir dabei zurückschauen.
Zusammengefasst geht es dabei um die Entwicklung einer Künstlichen Intelligenz, die Gerichte künftig bei der Entscheidungsfindung unterstützen soll. Ziel ist es zunächst, Rechercheaufwände zu minimieren. Maschinell erzeugte und begründete Voten sollen später dazu beitragen, die Effizienz richterlicher Arbeitsprozesse zu optimieren. Ebenso soll das System weitergehende Entscheidungshilfen für die Vertriebspraxis liefern können, als sie bisher von Datenbanken geboten werden.
Grundlage des Projekts bildet der EversOK. Dieser dokumentiert gegenwärtig die Spruchpraxis der Gerichte aus über 9.200 Entscheidungen, die das Vertriebsrecht unmittelbar betreffen oder die für das Vertriebsrecht von Bedeutung sind. Das Projekt setzt dabei konkret auf die in der Datenbank enthaltenen Leitsätze auf, nicht auf die gesamte Datenbank. Denn diese enthält auch Anmerkungen, in denen die jeweiligen Sachbearbeiter ihre Meinung zu den kommentierten Leitsätzen oder zu den dort nicht oder fehlerhaft behandelten Rechtsfragen wiedergeben. Die Leitsätze beschränken sich selbstverständlich nicht auf den amtlichen Teil, sondern ergänzen diesen um redaktionelle Leitsätze, die den gesamten Regelungsgehalt der Entscheidung abbilden, soweit dieser für die Praxis des Vertriebsrechts relevant ist.
In dem Projekt wird es auch darum gehen, das Rechercheverhalten der Nutzer auszuwerten, um auf diesem Wege Algorithmen zu optimieren und so zu trainieren, dass am Ende das Projektziel Wirklichkeit werden kann, unter Einsatz Künstlicher Intelligenz begründete Voten für Entscheidungen in Vertriebsrechtssachen zu erzeugen.
Nicht anders als bei den großen Suchmaschinen ist auch die weitere Entwicklung des Digital-Projekts durch das Team Evers davon abhängig, dass die Datenbank intensiv genutzt wird. Denn von einem hohen Datendurchsatz in der Webanwendung gehen entscheidende Impulse für die Fortentwicklung der Algorithmen aus, weil die jeweils sitzungsbezogene und natürlich auch pseudonymisierte Auswertung des Nutzerverhaltens es ermöglicht, die bisher entwickelten Algorithmen entscheidend zu verbessern, um die Recherche erheblich anwenderfreundlicher zu machen und zu optimieren.
Zur Verdeutlichung: optimierte Suchvorschläge dienen dazu, dass beispielsweise – wie Sie es heute von Google gewohnt sind – bereits bei der Eingabe des Suchwortes unterstützt werden, indem EversOK Vorschläge unterbreitet, um das Suchwort noch während der Eingabe zu vervollständigen (bei der Eingabe “wichtiger G” wird z.B. bereits „Grund” ergänzt) oder indem Differenzierungskriterien vorgeschlagen werden (bei der Eingabe “Verdachtskündigung” werden Begriffe ergänzt wie “strafbare Handlung”, “Bestechung”, “Förderung des Wettbewerbs” etc.). Ebenso soll es ermöglicht werden, dass Vorschläge für korrekte oder alternative Suchworte gemacht werden (z.B. Eingabe “Rückforderung Bonfikation” und es erscheint “meinten Sie Bonifikation?”). Denkbar sind auch Hinweise auf alternative Recherchebegriffe (etwa derart, Nutzer die nach “betriebliche Altersversorgung” [= bAV] und “Ausgleichsanspruch” [= AA] suchten auch “Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch” oder etwa nach „Auswertung der Wirtschaftspresse“ suchende Nutzer suchten auch nach „Wirtschaftswoche“, „Finanztest“ und „Capital“).
Dabei will es das Team Evers allerdings nicht belassen. Ziel ist es, die Entwicklung so voranzutreiben, dass Anwender künftig durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz Entscheidungsvorschläge zu den von ihnen in der Praxis zu entscheidenden Rechtsfragen des Vertriebsrechts erhalten. Um die Optimierung der Suchvorschläge durch die Weiterentwicklung der entwickelten Algorithmen geht es also nur im ersten Schritt.
Der EversOK eignet sich deshalb besonders für das Projekt, weil die gerichtlichen Entscheidungen dort vor allem in redaktionellen Leitsätzen wiedergegeben werden, die die einzelnen Regelungsgehalte der Entscheidungsgründe jeweils herausarbeiten. Wegen der aufbereiteten einzelnen Regelungsgehalte in den Leitsätzen können diese systemisch mit geringerem Aufwand als inhaltlich ähnlich erkannt werden. Bevor komplexere Sachverhalte angegangen werden, sind deshalb Algorithmen so entwickeln und trainieren, dass ähnliche Regelungsgehalte erkannt und nachvollziehbar dokumentiert werden, beispielsweise indem systemisch Hauptfundstellen gebildet werden, in denen alle Leitsätze verschiedener Spruchkörper mit einem identischen oder ähnlichen Regelungsgehalt zusammengefasst werden. Weitergehend sollen dann die ähnlichen ausdifferenziert werden.
Ein weiterer Entwicklungsschritt auf dem Weg des Erkennens des Sinngehalts von Sätzen wird die Entwicklung der Möglichkeit sein, Vertragsklauseln aus Vertriebsverträgen darauf zu prüfen, ob sie bisher Gegenstand richterlicher Entscheidungen waren. Auch dazu eignet sich der EversOK in besonderer Weise, weil die in der Rechtsprechung geprüften Klauseln im Wortlaut unter Verwendung allgemeiner Bezeichnungen für die Parteien des Absatzmittlervertrages wiedergegeben werden. Da die Klauseln Bestandteil der Leitsätze bilden, vereinfacht auch hier die Aufbereitung des Entscheidungsmaterials dem System Sinnzusammenhänge zu erkennen. Nach Abschluss dieser Projektphase wird der Anwender eine Klausel eines Vertriebsvertrags in die Anwendung laden können. Das System vergleicht diese mit den bisher rechtlich geprüften und zeigt das Rechercheergebnis auf. Diese Funktionalität können wir dann sukzessive dahin weiter entwickeln, dass das System nicht nur ein Rechercheergebnis aufzeigt, sondern die Klausel am Maßsstab der zum AGB-Recht und zu den einschlägigen Bestimmungen des Vertriebsrechts entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze geprüft wird und das Ergebnis der Prüfung in einem Klauselcheck festgestellt und unter Hinweis auf die entsprechenden Leitsätze der Entscheidungen begründet wird.
In der Folge kann dazu übergegangen werden, neu aufgenommene Entscheidungen systemisch zu „verleitsatzen“. Dies bedeutet, dass die Anwendung die einzelnen Regelungsgehalte eingelesener Entscheidungen erkennt, voneinander abgrenzt und in Leitsätze „gießt“.
In einem weiteren Schritt sollen Entscheidungsbäume für komplexe Praxisfragen des Vertriebsrechts angelegt werden.
Unter einem Entscheidungsbaum wird die Darstellung einer Entscheidungsregel verstanden, anhand derer Objekte in Klassen eingeteilt werden. Dabei erfolgt die Klassifizierung durch hintereinander geschaltete Abfragen der Ausprägung bestimmter, vorher festgelegter Eigenschaften. So kann etwa eine Abgrenzung von Rechtsbegriffen nach dem Entscheidungsbaumverfahren durchgeführt werden, um Vermittler anhand von bestimmten Merkmalen danach zu unterscheiden, ob sie ihre Tätigkeit als Selbständige oder in abhängiger Beschäftigung ausüben. Die Anwendung des Entscheidungsbaumverfahrens ist relativ einfach, weil der Nutzer durch Fragen angeleitet wird. Komplexer ist die Konstruktion des Entscheidungsbaums. Dafür werden rekursive Partitionierungs-Algorithmen eingesetzt. Die hierzu erforderliche Datenbasis zur Gewinnung der Trennkriterien für die Abfrage und zur Ermittlung der optimalen Baumgröße bilden die im EversOK aufbereiteten Leitsätze.
Ein Beispiel für einen Entscheidungsbaum bietet die Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer. Hierzu liefern die im EversOK aufbereiteten Leitsätze eine Vielzahl von Kriterien, die zur Bewertung der Umstände des Falles herangezogen und in den Entscheidungsbäumen verarbeitet werden können:
Im Fuß des vorstehend abgebildeten Baumes steht die Frage, ob ein Vermittler selbstständig oder scheinselbstständig ist. Diese Frage ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zu beurteilen. Danach ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. An der Qualität des Eingriffs in die Tatbestandsmerkmale der „Freiheit der Tätigkeitsgestaltung“ und der „Arbeitszeithoheit“ sind die Umstände des Einzelfalls zu messen, unter denen die Vermittlungstätigkeit ausgeübt wird. Um die Qualität des Eingriffs bewerten zu können, sind weitere Prüfungen vorzunehmen. Dies sind etwa gesetzliche Vorschriften, die für Selbstständige ebenso zu beachten sind, wie für Arbeitnehmer, etwa die Vorschriften des Handelsvertreterrechts (z.B. §§ 86 ff. HGB), des unlauteren Wettbewerbs (§§ 1 ff. UWG), des Versicherungsvertragsrechts (z.B. § 61 f. VVG) etc.. Ebenso als für die zu treffende Abgrenzungsentscheidung belanglos sind Beschränkungen auszugrenzen, die nicht zur Disposition der Parteien des Vermittlervertrages stehen, wie Terminwünsche der Kunden oder Betriebspflichten oder Öffnungszeiten, die von Dritter Seite vorgegeben werden. Ferner ist zu beachten, ob die Beschränkungen wirksam sind, die Regelungen also einer richterlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB standhalten. Bei unwirksamen Regelungen muss hinzukommen, dass sie praktiziert worden sind. Bevor die danach verbliebenen relevanten Beschränkungen in eine Gesamtbetrachtung einzustellen sind, ist zunächst zu prüfen, ob sie jeweils durch Freiheiten ausgeglichen werden (z.B. die Vorgabe von Öffnungszeiten durch das Recht, Hilfskräfte zu beschäftigen). Werden Beschränkungen vollständig kompensiert, fließen sie in die Gesamtbetrachtung nicht ein. Im Kern der Gesamtbetrachtung, die das Ende des Entscheidungsbaums darstellt, steht die Prüfung, ob der Kernbereich der Tätigkeitsgestaltungs-Freiheit oder Arbeitszeithoheit gewahrt ist. Hierbei können die Ergebnisse für die einzelnen Umstände, also die nach der Gewichtung verbleibendenden Tätigkeitsvorgaben und zeitlichen Beschränkungen, mathematisch danach bewertet werden, ob sie die Tätigkeit im Verhältnis zu dem gegebenen Freiheitsrahmen (dem Gestaltungsfreiraum insgesamt oder der Jahresarbeitszeit) so dominieren, dass eine im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit nicht mehr möglich ist.
EversOK kann den Nutzer bei der Entscheidungsfindung unterstützen, indem er die tatsächlich in der Praxis auftretenden Erscheinungsformen der Beschränkungen, die in die Bewertung einfließen müssen, mit den dort in Leitsätzen abgebildeten Entscheidungsmaterial liefert. So wäre beispielsweise denkbar, dass EversOK die einzelnen Umstände benennt, sie also dem Nutzer gewissermaßen vorschlägt, um den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt darauf zu untersuchen, ob Beschränkungen vorliegen. Dabei kann EversOK auch Vorschläge für die weitergehende Erforschung des Sachverhalts unterbreiten, um eine Hochrechnung der einzelnen Beschränkungen zu ermöglichen und den verbleibenden Entscheidungsspielraum des Absatzmittlers plastisch darzustellen.
Soweit bestimmte Umstände von einem Teil der Rechtsprechung als relevant eingestuft werden, während andere Entscheidungen Umständen dieser Art keinerlei Relevanz für die Frage beimessen, ob eine selbstständige Tätigkeit gegeben ist oder Scheinselbstständigkeit angenommen werden muss, kann EversOK Entscheidungshilfen bieten, nämlich dadurch, dass EversOK die Meinungen der jeweiligen Spruchkörper gegenüberstellt und sie ggf. durch Anmerkungen ergänzt. So kann der Nutzer entscheiden, ob er der Hierarchie der Spruchkörper folgt oder sich von Sachargumenten leiten lässt, eine von der bisherigen auch höherrangigen Rechtsprechung abweichende Position zu beziehen. In diesen Fällen kann EversOK aufzeigen, dass es sich um ein Eingriffsmerkmal handelt, das unterschiedlich bewertet wird. Gleichzeitig sollte dem Nutzer deutlich gemacht werden, welche Entscheidungen dem Merkmal Bedeutung zumessen und welche nicht. So kann der Nutzer selbst entscheiden, ob er bspw. dem BAG in der Einschätzung folgt oder den Argumenten eines ArbG den Vorzug gibt. Entscheidend ist, dass die unterschiedlichen Bewertungen für den Anwender sichtbar sind und dass sie auch in den Entscheidungsvorschlägen, die EversOK macht, transparent abgebildet werden.
Selbstverständlich soll der Nutzer auch die einzelnen Algorithmen und die Konstruktion der Entscheidungsbäume nachvollziehen können, damit der Entscheidungsvorschlag, den EversOK unterbreitet, transparent und ohne weiteres nachvollziehbar ist. Auch dies ist eines der Ziele, die das Team Evers sich gesteckt hat.
Mit Hilfe des so fortentwickelten EversOK soll schließlich für einen Sachverhalt zur Entscheidung einer sich daraus ergebenden Rechtsfrage unter Anwendung anerkannter methodischer Grundsätze ein begründetes Votum generiert werden. Dieses Votum muss der Nutzer nur noch darauf überprüfen, ob damit der Sachverhalt erschöpfend gewürdigt wird und ob der Vorschlag auch in rechtlicher Hinsicht geteilt wird. So kann EversOK die mit der Sache befassten Personen der Spruchkörper bei der Abfassung von Entscheidungsvorschlägen unterstützen und dazu beitragen Entscheidungsprozesse effizienter zu gestalten. Ebenso verhilft der so fortentwickelte EversOK Anwendern dazu, Rechtsfragen der Vertriebspraxis zu klären, etwa um Handlungsoptionen bewerten zu können. In der Folge können die Arbeitsergebnisse auch in die Kautelarpraxis übernommen werden.
„Mit der Leitsatzsammlung zum Vertriebsrecht hat die Herausgeberin eine ganz bemerkenswerte Arbeit geleistet und ihren Ruf als die führende vertriebsrechtlich orientiere Kanzlei weiter gefestigt.“
Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Hopt, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
„Ich bin sicher, dass das Werk mir auch bei meiner täglichen Arbeit für den Senat und für meine Seminartätigkeit eine wertvolle Hilfe sein wird. Von besonderem Nutzen sind aus meiner Sicht die sehr instruktiven Leitsätze.“
Wolfgang Ball, Richter a.D. am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
„Ich bin ganz begeistert von dem Tempo, mit dem gesucht und gefunden wird, bei der Fülle des angesammelten Materials ist hohe Geschwindigkeit nicht unbedingt selbstverständlich“
Bernd Sommer, Richter a.D. am Landgericht Coburg
„In der vertriebsrechtlichen Praxis ist die Datenbank einzigartig und erweist sich als unentbehrlich. Sie übernimmt dabei die Aufgabe eines Standardkommentars zum Vertriebsrecht. Insbesondere auf den Gebieten des Handels- und Versicherungsvertreterrechts ist die Datenbank für Juristen und Kaufleute unverzichtbar.“
Alexander von Stahl, Rechtsanwalt
„Der EversOK stellt einen intuitiv zu verwendenden und umfassenden Überblick über die vertriebsrechtlich relevante Rechtsprechung und damit eine wertvolle Unterstützung in der Praxis dar. Besonders hervorzuheben ist hier neben der Zusammenfassung der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen auch die enthaltene Kommentierung zu den Leitsätzen und die intelligente Verknüpfung der Keywords.“
Juliane Reichard, Leiterin Recht & Compliance, Bonnfinanz AG
Oliver García, dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH
Verena Rosen, OVB Vermögensberatung AG
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