Bausparkassenvertreter ist, wer als selbstständig gewerbetreibender Handelsvertreter damit betraut ist, Bausparverträge für Bausparkassen zu vermitteln oder abzuschließen.


Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. (§ 1 Abs. 1 BausparG). Die Pflichten und allgemeinen Geschäftsgrundsätze der Bausparkassen werden in den Paragraphen 4 ff. BausparkG geregelt.

Die Bestimmungen über den Versicherungsvertreter gelten für den Bausparkassenvertreter sinngemäß (§ 92 Abs. 5 HGB). Im Grundsatz sind daher für den Bausparkassenvertreter die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer anwendbar (§§ 84 ff. HGB). Allerdings bestehen für den Bausparkassenvertreter, genau wie für den Versicherungsvertreter, im Gegensatz zum Handelsvertreter Sonderregelungen. Dies betrifft den Umfang der provisionspflichtigen Geschäfte und die Entstehung des Provisionsanspruchs (§ 92 Abs. 3, 4 HGB): Bausparkassenvertreter haben Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind. Anspruch auf Provision auf Nachbestellungen und Folgeaufträge haben sie grundsätzlich nicht (§ 92 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 87 Abs.1 1. Var. HGB). Nach dem Sinn des § 87 a Abs. 3 HGB ist die vertretene Bausparkasse gegenüber ihrem Bausparkassenvertreter in zumutbarem Umfang gehalten, absprunglustige Bausparer bei der Stange zu halten und dadurch dem Bausparkassenvertreter die Provision zu sichern (BAG, 10.03.1960 – 5 AZR 426/58 – EversOK LS 5).

Zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche kann der Bausparkassenvertreter gegen die Bausparkasse seine Kontrollrechte (v.a. Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht, § 92 Abs. 5, Abs. 1 i. V. m. § 87 c HGB) geltend machen.

Aus den Vorschriften der § 92 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 HGB folgt, dass auch den Bausparkassenvertretern der handelsrechtliche Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) zugedacht ist, allerdings mit den für die Versicherungsvertreter vorgeschriebenen Besonderheiten des § 89 b Abs. 5 HGB (BGH, 23.02.1961 – VII ZR 237/59 – EversOK LS 3 – GdF Wüstenrot 1 -). Zur Vereinfachung der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind in der Praxis die zwischen den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ weit verbreitet. Sofern zwischen dem Unternehmer und dem Bausparkassenvertreter vereinbart, können sie zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs herangezogen werden.

Die Rechte und Pflichten der Bausparkassenvertreter werden im Übrigen in dem, mit der Bausparkasse zu schließenden Agenturvertrag/Bausparkassenvertretervertrag vereinbart. Werden die Vertragsbedingungen vorformuliert und einseitig von der Bausparkasse gestellt, müssen diese einer Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB) standhalten, da die vertraglichen Vereinbarungen ggf. unwirksam sein können.


Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten sowohl Bausparkassenvertreter als auch Bausparkassen in allen Fragestellungen des Bausparkassenvertreterrechts:

  • Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch besteht
  • Berechnung des Ausgleichsanspruchs
  • Erstellung von Agenturverträgen/Bausparkassenvertreterverträgen
  • Beratung zu konkreten Streitpunkten, die sich aus der Durchführung des Agenturvertrags/des Bausparkassenvertretervertrags ergeben können
  • Beratung bei der Beendigung (Kündigung oder Aufhebung) des Agenturvertrags/Bausparkassenvertretervertrags