Unter einem Franchise-System versteht man im Geschäftsleben ein besonderes System für den Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen (OLG Schleswig, 27.08.1986 – 4 U 27/85 – EversOK LS 2 – Eismann 1 -). Franchise-Systeme bieten für beide Partner erhebliche wirtschaftliche Vorteile: Dem Franchisegeber gelingt der Aufbau eines breiten Vertriebsnetzes nach eigenen Vorstellungen mit geringerem finanziellen Aufwand. Er nutzt die regionale und lokale Verkaufserfahrung des Franchisegeber und erspart die Einstellung entsprechenden Personals. Der Franchisenehmer wird als freier Unternehmer eine höhere Motivation mitbringen, als ein Arbeitnehmer. Der Franchisenehmer nutzt den Bekanntheitsgrad und das Vertrauen in ein etabliertes System. Er erspart erhebliche Anlaufkosten und erfährt besondere Hilfestellung bei der Gründung und bei dem Betrieb des Geschäfts (z. B. im Bereich der Werbung, des Einkaufs und der Unternehmensführung). Er partizipiert von der Erfahrung und am Know-how des Franchisegebers (OLG Schleswig, 27.08.1986 – 4 U 27/85 – EversOK LS 3 – Eismann 1 -).
Franchisenehmer ist daher, wer als selbstständiger Gewerbetreibende im eigenem Namen und auf eigene Rechnung als Eigenhändler tätig wird. Der Franchisenehmer erwirbt die Ware vom Franchisegeber entgeltlich, behält dafür aber den Erlös aus dem Warenabsatz als Eigengeschäft und hat dem Franchisegeber für dessen Leistungen (Eintritts-)Gebühren zu entrichten (BGH, 20.03.2003 – I ZR 225/00 – EversOK LS 8 – Thomas Philipps 1 -; OLG Hamburg, 30.12.2002 – 5 U 220/01 – EversOK LS 1).
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden u.a. im Franchisevertrag vereinbart. Der Franchisevertrag zwischen Franchisenehmer und -geber stellt ein Dauerschuldverhältnis über den Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen dar (OLG Schleswig, 27.08.1986 – 4 U 27/85 – EversOK LS 4 – Eismann 1 -). Das allgemeine Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist auf diesen Vertragstyp anzuwenden, insbesondere gelten die hierin normierten vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflicht des Franchisegebers besteht in Bezug auf die Rentabilität und umfasst insbesondere auch die Pflicht, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen (OLG Düsseldorf, 25.10.2013 – I-22 U 62/13 – VertR LS – Juris Tz. 80).
Wird ein Franchisevertrag so gestaltet, dass zwischen Franchisegeber und -nehmer ein Über- bzw. und Unterordnungsverhältnis besteht, wobei dem Franchisegeber ein Weisungsrecht gegenüber Franchisenehmer zusteht, liegt ein sog. Subordinations-Franchising vor. Insoweit sind Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf einen Franchisevertrag entsprechend anwendbar, wenn der hinter einer Einzelbestimmung der handelsvertreterrechtlichen Normen (§§ 84 ff. HGB) stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage auch auf das Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zutrifft (BGH, 05.02.2015 – VII ZR 109/13 – EversOK LS 2 – Kamps 3 -; 17.07.2002 – VIII ZR 59/01 – EversOK LS 8). Insoweit kann bspw. die Regelung über die Kündigungsfristen (§ 89 HGB) analog auf den Franchisevertrag anwendbar sein (BGH, 17.07.2002 – VIII ZR 59/01 – EversOK LS 10).
Die Frage, ob die handelsvertreterrechtliche Vorschrift über den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) im Franchiseverhältnis ebenso wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar ist, hat der BGH bisher offen gelassen (BGH, 05.02.2015 – VII ZR 109/13 – EversOK LS 7 – Kamps 3 -). Eine analoge Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Regelung über den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) auf ein Franchise-Vertragsverhältnis kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die Analogievoraussetzungen in Form der Eingliederung des Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Franchisegebers zweifelhaft und eine Verpflichtung des Franchisenehmers im Franchisevertrag, dem Franchisegeber den Kundenstamm zu übertragen, jedenfalls nicht gegeben ist (OLG Schleswig, 11.12.2014 – 4 U 48/14 – EversOK LS 1 – Futterhaus – ).
Bei der Gestaltung des Franchisevertrags ist insbesondere darauf zu achten, dass die Vereinbarungen nicht gegen das Kartellrecht verstoßen und der Inhaltskontrolle von vorformulierten Vertragsbedingungen standhalten, da die vertraglichen Vereinbarungen im ersten Fall nichtig und im zuletzt genannten Fall unwirksam sein können.
Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer in allen Fragestellungen des Franchisenehmerrechts:
- Erstellung von Franchisenehmerverträgen
- Prüfung des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs des Franchisenehmers
- Berechnung des Ausgleichsanspruchs
- Beratung zu konkreten Streitpunkten, die sich aus der Durchführung des Franchisenehmervertrages ergeben
- Beratung zur Beendigung (Aufhebung oder Kündigung) des Franchisevertrags