Rund 20 Prozent der Versicherungsvermittler in Deutschland sind Versicherungsmakler. Im Gegensatz zum seit Jahren schwindenden Anteil der Versicherungsvertreter blieb die Anzahl der Makler fast konstant (Stand 2017: 47.000). Sie bilden eine feste Größe in der Vertriebspolitik der Versicherungsgesellschaften, deren Branche – mit 194. Mrd. Euro Prämieneinnahmen (2016) eine der umsatzstärksten in Deutschland – seit rund zehn Jahren starke Veränderungen erlebt, zum einen bewirkt durch die Digitalisierung, zum anderen verursacht durch die Regulierung der Versicherungsvermittlung.

 

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist der Versicherungsmakler Kaufmann, sofern sein Geschäftsbetrieb kaufmännische Einrichtungen erfordert. Dies wird angenommen, wenn sein Courtageumsatz den Betrag von 100.000,– Euro pro Jahr überschreitet. Ist dies nicht der Fall, ist der Versicherungsmakler Kleingewerbetreibender. Außerdem ist der Versicherungsmakler nach § 93 HGB Handelsmakler. Er vermittelt Versicherungsverträge, zumeist zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer, wobei er anders als der Versicherungsvertreter vertraglich nicht an ein Versicherungsunternehmen gebunden ist. Der Versicherungsmakler versteht sich als „treuhänderischer Sachverwalter“ der Interessen seines Kunden, woraus dem Makler weitrechende vertragliche Pflichten entstehen. Sein Rechtsverhältnis zum Versicherer ist in dessen Courtagezusage verankert.

 

Das Versicherungsmaklerrecht ist ein Spezialgebiet der Kanzlei Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht. Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsunternehmen in allen relevanten rechtlichen Fragestellungen des Versicherungsmaklerrechts:

 

  • Gestaltung, Prüfung und Anpassung von Maklerverträgen
  • Gestaltung, Prüfung und Anpassung von Verträgen zwischen Versicherungsmaklern und Untervermittlern
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Courtageansprüchen
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Courtagerückforderungen
  • Abwehr von Schadensersatzansprüchen
  • Beratung bzgl. Korrespondenzpflicht der Versicherungsgesellschaft mit dem Versicherungsmakler
  • Beratung bzgl. Beratungspflichten und Dokumentation
  • Beratung bzgl. Haftung, Regress und Berufshaftpflicht
  • Beratung bzgl. Zulassung und Vermittlerstatus

 

Haftungsrisiken des Versicherungsmaklers

Die umfassende Beratungs- und Dokumentationspflicht, die der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer schuldet, führt zu gravierenden Haftungsrisiken des Maklers. Der Haftungstatbestand ist normiert: „Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht.“ (§ 63 Versicherungsvertragsgesetz) Die §§ 60 und 61 regeln die Beratungs- und Dokumentationspflichten. Hinzu kommen die gesetzlich nicht geregelten, ggf. maklervertraglichen Betreuungspflichten. Deren Verletzung kann vom Versicherungsnehmer vorgeworfen werden, z.B. wenn er aufgrund einer Unterversicherung den Makler auf Schadensersatz verklagt.

 

Die Erweiterung der gesetzlichen Vorschriften schreitet fort, auch unter europarechtlichen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund übernehmen wir die Aufgabe, Haftungsrisiken unserer Mandanten frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Dabei vertrauen sie auf unsere Expertise, die wir auch gerichtlich bundesweit unter Beweis gestellt haben.


Für das Versicherungsmaklerrecht bestehen drei wesentliche Rechtsquellen: §§ 93 bis 104 des Handelsgesetzbuchs (HGB), das seit 2008 reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 34d der Gewerbeordnung (GewO). Die oft zitierte Beschreibung des Versicherungsmaklers als „treuhänderischer Sachverwalter“ stammt aus dem sog. Sachverwalterurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1985.