Die Versicherungswirtschaft gehört zu den umsatzstärksten Branchen in Deutschland. 194 Mrd. Euro Beitragseinnahmen (2016) aus rund 429 Mio. Verträgen machen Deutschland zu einem der weltweit größten Versicherungsmärkte. Die Versicherungsvermittler stehen seit gut zehn Jahren gleich mehrfach unter Veränderungsdruck. Die derzeit stärksten Veränderungstreiber sind erstens die Digitalisierung von Vertrieb und Beratung und zweitens die Regulierungskomplexität (IDD).

 

Der selbstständige Versicherungsvertreter wird im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig. „Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen,“ legt § 92 HGB fest. Im Versicherungsvertreterrecht gelten im Vergleich zu den Handelsvertretern einige Sondernormen, z.B. Regelungen aus der Gewerbeordnung (GewO) oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

 

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind auf allen Feldern des Versicherungsvertreterrechts präsent. Für Versicherungsunternehmen wie Versicherungsvertreter erstritten wir einschlägig publizierte Grundsatzentscheidungen zum Versicherungsvertreterrecht. Auf diesem Rechtsgebiet bieten wir die folgenden Leistungen:

 

  • Strukturierung von Vertriebssystemen
  • Abschluss komplexer Vertriebsvereinbarungen
  • Gestaltung, Prüfung und Anpassung von Agenturverträgen / Versicherungsvertreterverträgen
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Provisionsansprüchen
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Buchauszugsansprüchen
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Provisionsrückforderungen
  • Berechnung und Durchsetzung bzw. Abwehr von Ausgleichsansprüchen
  • Beratung bzgl. Wettbewerbsverbot und unerlaubter Konkurrenztätigkeit
  • Beratung bzgl. Vertragsbeendigung / Kündigung

 

Vertragsbeendigung, Provisionsrückforderungen, Ausgleichsanspruch

Im Ende einer Vertragsbeziehung steckt nicht selten der Anfang eines Rechtsstreits. Beenden der Versicherungsvertreter und das Versicherungsunternehmen ihre Zusammenarbeit (Kündigung, Vertragsaufhebung), schauen beide Parteien erfahrungsgemäß auf die Provisionen und auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters. Beispielsweise sieht der Versicherer gute Gründe für einen Provisionsrückforderungsanspruch, wenn der Vertreter nach Beendigung des Agenturvertrags keine Bestandspflegeleistungen mehr vornimmt.

 

Geht es um die Berechnung eines aus der Sicht beider Seiten angemessenen Ausgleichsanspruchs, müssen alle hierfür maßgeblichen Umstände detailliert berücksichtigt werden. Als eine auf das Vertriebsrecht spezialisierte Kanzlei übernehmen wir die Funktion, Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB und nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ zu prüfen bzw. zu berechnen.


Das Versicherungsvertreterrecht ist ein Sammelbegriff für die Vorschriften, die die Rechte und Pflichten eines Versicherungsvertreters regeln. Maßgeblich sind die Vorschriften über die Handelsvertretung aus dem Handelsgesetzbuchs (HGB). Hinzu kommen Paragrafen, die speziell für Versicherungsvertreter gelten (z.B. §§ 89 b Absatz 5, 92 HGB), und Regelungen aus der Gewerbeordnung (GewO) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).